— 25 —
einbart, dass Beratungen zwischen Sachverständigen keine Verpflich-tung sein oder darstellen sollten, die eine der beiden Regierungenbinde, in einem Falle zu handeln, der nicht entstanden ist undniemals entstehen möge. Die Verteilung z. B. der französischen und britischen Flotte im gegenwärtigen Augenblick beruht nichtauf irgendeiner Verpflichtung, im Kriege zusammenzuwirken.
Sie haben jedoch ausgeführt, dass, wenn eine der beiden Regie-rungen ernsten Grund haben sollte, einen nicht herausgefordertenAngriff seitens einer dritten Macht zu erwarten, es wesentlich wer-den könnte, zu wissen, ob sie in diesem Falle auf die bewaffneteUnterstützung der anderen Macht rechnen könne.
Ich stimme zu, dass, wenn eine der beiden Regierungen ernstenGrund haben sollte, einen nicht herausgeforderten Angriff seitenseiner dritten Macht oder irgend etwas, was den allgemeinen Frie-den bedrohen könnte, zu erwarten, sie alsbald mit der anderenMacht darüber in Besprechungen eintreten soll, ob beide Regierun-gen zusammen handeln sollen, um einen Angriff abzuwehren oderden Frieder zu wahren und, im bejahenden Fall, welche Mass-regeln sie bereit seien, gemeinschaftlich zu ergreifen. Wenn dieseMassnahmen eine Aktion einbegreifen, würden die Pläne der Ge-neralstäbe sofort in Betrachtung zu ziehen sein, und die Regierun-gen würden zu entscheiden haben, welche Folgen diesen Plänenzu geben sind.
Ihr us'w!.
E. Grey.
Dieses historische Dokument bestätigt, dass die britischen undfranzösischen General- und Admiralstäbe seit Jahren Pläne füreine gemeinschaftliche Aktion zu Wasser und zu Lande ausgear-beitet und vereinbart hatten. Gegen wen sich diese gemeinschaft-lichen Pläne allein richten konnten, ist nicht zweifelhaft. Die ge-meinschaftlichen Pläne wurden durch regelmässig wiederkehrendeBeratungen zwischen den englischen und französischen militärischenund maritimen Instanzen auf dem Laufenden gehalten. Die Bedin-gungen für das Effektivwerden des gemeinschaftlichen Handelnsder beiderseitigen Land- und Seestreitkräfte waren nicht formuliert,es sollte vielmehr im gegebenen Fall darüber entschieden werden,ob gemeinschaftlich zu handeln sei.
Die englische Regierung war also formell berechtigt zu be-Haupten, eine vertragsmässige Bindung sei von ihr Frankreich gegenüber nicht eingegangen worden. Materiell jedoch ist klar,dass di'í Aufstellung gemeinschaftlicher Operationspläne zwischenzwei Grossmächten und die fortlaufende Beratung über solcheOperationspläne kein müssiger Zeitvertreib sein kann, sondern