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Die bäuerlichen Verhältnisse im Elsass : durch Schilderung dreier Dörfer / erläutert von A. Hertzog
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III. ABSCHNITT.

Wiesen noch etwas besser nivellirt sein, damit die Ge-wässer regelmässiger abflössen und die Futterqualität da-durch gleichmässiger würde.

Nach den hierzulande geltenden Gesetzen ist derjenige,dessen Grundstück an einem Flusse liegt, berechtigt, die Ge-wässer zu Berieselung anzuwenden, mit der Pflicht, dasWasser beim Ausgange aus seinem Eigenthume wieder seinemnatürlichen Laufe zu übergeben.

Dercode civil stellt aber nur Sätze auf in Bezugauf die Rechte und Befugnisse der Uferbesitzer eines Wasscr-laufs, und sagt nichts über die Rechte der hinter diesenliegenden Grundbesitzer.

Ueberall, wo die Wässerung nicht durchReglementsparticuliers geregelt war, waren diese Grundbesitzer schutz-los und rechtlos. Zum Glück hatte jede Markgenossenschaftihre üblichen Wasserrechte, und nach diesen sollte man sichauch vor Gericht halten.

Im Jahre 1845 wurde ein Gesetz darüber erlassen.Man bedurfte desselben als eines Uebergangs zum Syndikats-gesetze von 1865.

Das Gesetz von 1845 bestimmt, dass alle Besitzer, derenGüter nicht am Ufer des Baches liegen, das Recht erhalten,gegen Schadensersatzleistung an die Zwischenlieger, Wasserzum Zwecke der Bewässerung durchzuleiten. Der Schadens-ersatz soll durch das Gericht festgestellt werden, sowie auchder Lauf des Leitungscanals. Wenn nöthig, ernennt derGerichtshof einen oder mehrere Experten hierzu. Dadurchaber konnten leicht Processe mit vielen Zwischenliegernentstehen. Um diese Prozesse, für Einzelne zu kostspielig,zu erleichtern, kam man auf den Gedanken einer ge-nossenschaftlichen Einrichtung, und dieser Gedanke brachtedas Gesetz von 1865 zu Stande. Dies Gesetz vom 21. Juni1865 erkennt zwei Arten von Genossenschaften an; die freienSyndikate so heissen die Vereine und die autorisirtenSyndikate.

Um ein freies Syndikat bilden zu können, ist Ein-stimmigkeit der Betlieiligten nothwendig. Dieser einstimmigeConsens muss protokollarisch festgestellt sein. Es war dies