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Die bäuerlichen Verhältnisse im Elsass : durch Schilderung dreier Dörfer / erläutert von A. Hertzog
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DAS DORF HUTTENHEIM .

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Die grosse Zahl der Zwergwirtlischaftcn bringt es mitsich, dass schon der Besitz einer oder zwei, und dazu sehrkleiner Parzellen, als Gut bezeichnet wird, und selbst inner-halb der grossem Wirthschaftskomplexo wird jede Parzelleals ein Gut bezeichnet; so sagt man z. B. von einem Manne,der viele Grundstücke in einer Gemarkung besitzt, er habeviele Güter darin.

Es ist dies eine eigentümliche Seite der elsässischenAgrar Verfassung. Man kann hier bei der grossen Guts-vertheilung Landgüter antreffen ganz ohne die dazu gehörigenWirtschaftsgebäude, die man doch bei jedem solchen Gutesuchen würde. So gibt es in den untern Besitzgruppen land-wirtschaftliche Haushaltungen, die zur Aufbewahrung ihrerErnteerträge die nötigen Bäume nicht haben, die in fremdenScheunen ihre Frucht dreschen müssen und ihr Stroh auf-bewahren, die sogar keinen Platz haben, um das Futter inder Nähe der Stallungen aufzubewahren.

So findet man im Reblande Gutsbesitzer denn alssolche werden schon die Besitzer der untersten Klassen be-zeichnet die keine Kelter besitzen, um ihre Trauben zupressen, die oft ihren Wein in fremden Kellern und in fremdenFässern aufbewahren müssen.

Wenn wir also in den folgenden Blättern von Güterverkehrund Gütertransaktionen sprechen, so verstehen wir das WortGüter weder im volkswirthschaftlichen Sinne noch imengern Sinne eines Grundbesitzes, der als einheitliches Ganzes,wie z. B. die westphälischen Bauerngüter oder die ost-preussischen Rittergüter aufzufassen ist; sondern die Bezeich-nung eines Gutes wird auch nach elsässischer Gebrauchs-weise für jede einzelne Parzelle von uns angewendet werden.

Durch diese Erklärung glauben wir alle Yerwcchslungenund Missverständnisse, die aus dem Durcheinanderwerfensolcher Ausdrucksweisen entstehen können, beseitigt zuhaben. Wir wollen nun unsern Lesern Näheres über dieYertheilung des Grundeigenthums mittheilen und zugleichuntersuchen, was die Eindringlinge, die Fremden, denInmärkern auf der eignen Mark vorenthalten, aber auch,

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