4. DIE GESETZE VON 1849, 1851, 1853 UND 1857.
35
Stellung. Sie hatte er wiederum allein mit den anderen neuenund alten Silbermünzen gemein. Während diese aber, wenigstensdie neuen, ein von der Regierung absichtlich geschaffenesca. 7°/o negatives Agio besaßen und sich daher im Yerkehr zuhalten vermochten, erfreute er sich mitsamt der alten Teilstückeeines positiven Agios und verschwand.
Die Geldarten und ihre Verfassung 1853.
Annahme bei denKassen des Bundesgenießen
I.
II.
III.
IV.
Goldmünzen
20, 10, 5, 3, 2 •/.,
1 Dollarstück
Kurantgeld
definitiv
bar
valutarisch
alte Silbermünzen
1, 7*0 7* Dollar, 1 disme7« disme
Kurantgeld
definitiv
bar
akzessorisch
neue Silbermünzen
7s, 7 4 Dollar, 1 disme7s disme
Scheidegeld
5 DollarskritischeHöhe
nicht
1 definitivspäter ein-lösbar
1 notal
Nickelmünzen(zu 3 Cents)
Scheidegeld30 Centskritische Höhe
Kupfermünzen
1 u. >/» Cents
rein fakultativ
Die hiermit geschaffene Geldverfassung, die etwa seit 1853Gültigkeit besaß, stellte nahezu eine unseren heutigen modernenAnforderungen entsprechende reine Goldwährung dar. Manbesaß bares Goldgeld in valutarischer Stellung auf der einenSeite und silbernes notales Scheidegeld sowie das nötige Kupfer-geld, beide als akzessorische Geldarten, auf der anderen Seite.Störend wirkten darin allein die 1 Dollarstücke, ein silbernes
3 *