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Das Geldwesen der Vereinigten Staaten von Amerika im 19. Jahrhundert : vom Standpunkte des Staates im Überblick / von Johannes Scheffler
Entstehung
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II. DAS GOLDGELD IX VALUTARISCHER STELLUNG.

Kurantgelcl in akzessorischer Stellung. Sie kamen indes wegendes ihnen anhaftenden positiven Agios kaum noch vor. Dasgleiche gilt von den alten Teilstücken des Dollars. Beide Geld-arten scheiden damit de facto aus.

Etwas anders hingegen stand es in dieser Beziehung mitden noch immer in Umlauf befindlichen, ausdrücklich mitstaatlicher Geltung versehenen Münzen fremder Länder. Soblieben französische Kronen bis 1827 legal tender; 5 frs. Stückemußten von 181627 zum Satze von 116 cents per ounce oder0,933 für jedes Stück vom Gewicht von 16 penny weight 2 gr.angenommen werden. Ein Gesetz vom 25. Juni 1834 gab schließ-lich den Dollars von Mexiko, Peru, Chile, Zentralamerika und Brasilien sowie französischen 5 frs. Stücken Geltung zumSatze von 0,93 Dollarsbut under certain conditious as to theirweight and fineness. Man verfuhr demnach, das mag hervor-gehoben werden, bei diesen fremden Münzen bezüglich ihrerBegültigung noch immer nach pensatorischen (Gewichts-) Ge-sichtspunkten, während die eigenen Münzen bereits, wie wirgesehen haben, sich chartaler Behandlung erfreuten. Diesefremden Geldarten bildeten also einen Teil des akzessorischenGeldes. Sie waren notal. Ihre Vermehrung oder Verminderunglag aber nicht in der Macht des Staates. Nur indirekt ver-mochte die Regierung ihren Umlauf zu beschränken oder aus-zudehnen dadurch, daß sie die Begültigung in Landesgeld so-weit herauf resp. herabsetzte, daß kein oder ein größerer An-reiz zu ihrem Import geboten wurde.

Erst ein vier Jahre später, 21. Februar 1857, erlassenesGesetz ermächtigte die Regierung mit ihnen aufzuräumen. DieAusmiinzung der neuen silbernen Scheidemünzen war vermut-lich so weit fortgeschritten, daß man nunmehr die fremdenMünzen, welche vorher deren Dienst zum größten Teil ver-sehen hatten, jetzt entbehren konnte. Die Regierungrepealedwiderrief, wie der sehr treffende Ausdruck heißt, alle fremdenGold- und Silbermünzen. D. h. die Geltung, die ihnen seitensdes Staates für die ZahlungsgemeinschaftVereinigte Staatenvon Amerika verliehen worden war, obwohl sie fremdes Ge-