4. DIE GESETZE VON 1849, 1851, 1853 UND 1857.
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präge trugen, wurde ihnen wieder genommen. Sie hörten vondiesem Moment an auf, amerikanisches Geld zu sein.
Die Teilstriche der spanischen und mexikanischen Dollarsbehielten allein noch Geltung. Sie sollten aber, so schrieb dasGesetz vor, an öffentlichen Kassen „at value below their nomi-nal value“, also offenbar nach ihrem wirklichen Gewicht, ein-geliefert und umgeschmolzen werden. Der Staat trug demnachdie Kosten der Abnutzung fremder Münzen nicht, obgleich diesevermutlich größten Teils in seinem Dienste geschehen war. Aller-dings sicherte er sich durch das eingeschlagene Verfahren da-vor, daß ihm nur die am meisten abgenutzten Münzen der be-treffenden Länder zur Einlösung präsentiert wurden. GroßenSchaden dürften die Eigentümer solcher Münzen kaum erlittenhaben, da ja deren Tarifierung auch vordem, wie schon er-wähnt, nach dem Gewichte stattgefunden hatte und jeweilsvon der Regierung geändert worden war.
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