YI. Abschnitt.
DIE AKTE VOM 14. MÄRZ 1900; DIE GESETZ-LICHE FESTLEGUNG DER VALUTARISCHENSTELLUNG DES GOLDGELDES.
1. DER SCHATZSEKRETÄR WIRD ANGEWIESEN, AUFVERLANGEN STETS IN GOLD ZU ZAHLEN.
Das Gesetz vom 14. März 1900 traf an erster Stelle dieBestimmung, der Golddollar solle „be the Standard unit of value“.Was darunter zu verstehen sei, ging klar und scharf daraushervor, daß der Schatzsekretär gleichzeitig angewiesen wurde,sich stets bereit zu halten (wenn es verlangt wurde), in Goldzu zahlen. Das heißt aber doch nichts anderes, als das Goldgeldvalutarisch zu behandeln. Man sprach es also sogar im Gesetzedirekt aus, daß man gesonnen sei, mit den Experimenten derJahre 1878 und 1890 endgültig aufzuhören und zur reinenGoldwährung überzugehen. Es war damit die Wahl der Wäh-rung nicht mehr wie ehedem unter der Herrschaft des Bimetallis-mus in die Hände der Regierung oder gar des Schatzsekretärsgelegt. Nein, nur die eine, und zwar die Zahlung in Goldgelddurfte am letzten Ende fortan seitens des Staates aufgedrängtwerden. Das war der Unterschied, der nicht genug beachtetwerden kann.
Verdeutlicht gewissermaßen wurde diese Anordnung inpraxi durch die weitere Bestimmung der Akte, daß die Ein-lösung der Greenbacks und Schatznoten von jetzt ab ausdrück-lich nur in Gold zugelassen wurde. Vordem hatte sie nämlichlediglich in „coin “ (Münze) zu geschehen. Dahin gehörten aber,rechtlich wenigstens, auch die Silberdollars, ein notales Kurant-geld, sowie das Scheidegeld.