IV. Abschnitt.
DAS GESETZ VON 1873, DER ÜBERGANGZUR GOLDWÄHRUNG. (DE JURE)
So ordnete man bis ins einzelste die Stellung und denZahlungskreis der kleinen Scheidemünze. Die Muße, welche die60er Jahre infolge der herrschenden Papierwährung, gegen dieman sich zur Zeit machtlos fühlte, auf diesem Gebiete auferlegte,benutzte man dazu, diese vorher etwas vernachlässigte Materiegriindlichst zu bearbeiten und auszubauen.
Erst nachdem dies geschehen war, und die Hoffnung zurMetallwährung zurückzukehren, der Erfüllung nahe schien, nahmman eine völlige Neuordnung der gesamten Geldverfassung, wieman sie lange geplant hatte, in Angriff. Das Resultat ward imGesetz von 1873 niedergelegt.
1. DAS „VERBRECHEN “ VON 1873.
Diese Akte ist bekanntlich später zu großer Berühmtheitgelangt, vielleicht könnte man auch sagen, berüchtigt geworden,als das „crime“ von 1873. Besonders die Bimetallisten habennach Jahren die Behauptung aufgebracht und nicht oft genugwiederholen können, eine ordnungsmäßige Beratung des Gesetzeshabe nicht stattgefunden. Einige Senatoren ließen sich sogar nach-träglich dazu herbei, zuzugeben, sie hätten seiner Zeit von demInhalte und der Bedeutung der Akte nichts gewußt. Ende der70er Jahre wurde heftig um diese Dinge gestritten. Sie bildetenauch noch später eines der ersten Kampfesmittel der Bimetallistenin Europa . Heute sind alle jene Vorgänge durch verdienstvolleDetailarbeiten, zu denen vor allem auch das diesbezügliche Kapitelin Pragers „Währungsfrage“ gehört, längst geklärt. Danach spieltensich die betreffenden Vorgänge etwa so ab: