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Das Geldwesen der Vereinigten Staaten von Amerika im 19. Jahrhundert : vom Standpunkte des Staates im Überblick / von Johannes Scheffler
Entstehung
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1. DAS PAPIEEGELD Df DEN NORDSTAATEN.

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Scheidemünze zu bieten, verfolgte die am 3. Mürz 1863 er-folgende Ausgabe von Yereinigten-Staaten-Noten in Abschnittenvon 3 50 cents. Es war dies das sogenannte, in kleinem Be-trage noch bis auf den heutigen Tag vorhandene,fractionalcurrency . Sein Gesamtbetrag war incl. der postage auf höchstens50 Millionen Dollars festgesetzt. Diese Noten waren nicht ge-setzliches Zahlungsmittel, doch wurden sie von der Regierungbeim Kauf von Post- und ähnlichen Marken sowie bei allensonstigen Zahlungen unter 5 Dollars angenommen. Nur für dieEinfuhrzölle konnten sie nicht verwendet werden. Ihr Umtausch,vermutlich auch größerer Beträge, in Greenbacks war gestattet.Sie nahmen also völlig die Stellung eines staatlichen Scheide-geldes ein. Der kritische Betrag war 5 Dollars. Bis dahin warihre Annahme obligatorisch, darüber hinaus nur fakultativ, d. h.,niemand konnte gezwungen werden, im freien Yerkehr mehr als5 Dollars dieses papierenen Scheidegeldes in Zahlung zu nehmen.Auch diesesfractional currency besaß definitiven Charakter.Erst viel später fand seine Einlösung in eigens zu diesem Zweckeausgeprägten kleinen Silbermünzen statt. Der schon erwähnte Um-tausch in Greenbacks kann doch nicht wohl so aufgefaßt werden.

Aber damit waren die verschiedenen Arten des damals inUmlauf befindlichen Papiergeldes, noch nicht erschöpft. Es fehltnoch eine sehr wichtige, die Noten der Nationalbanken. Woleiteten sie ihren Ursprung her und welche Stellung nahmensie in der Geldverfassung ein? Wesentlich auf Grund einesVorschlages des Schatzsekretärs Chases ging man im Jahre 1863daran, das Notenbankwesen in Amerika nach dem Muster einesbereits in New-York bestehenden Systems abzuändern. Man grün-dete laut Gesetz vom 25. Februar 1863 (revidiert am 3. Juni 1864)sogenannte Nationalbanken, resp. sah die Umwandlung der be-stehenden Staatenbanken vor. Diesen neuen Banken waren nurbestimmte, ganz sichere Geschäfte, ähnlich denen von den euro-päischen Zentralbanken betriebenen, erlaubt, und sie unterlagenmancherlei Beschränkungen. Die Hauptsache war aber, es wurdediesen Instituten, jedoch nur gegen die Hinterlegung von Re-gierungsbonds (Bundesobligatiouen) erlaubt, Noten bis zn 90°/o

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Staatswissenschaftlichsn Seminarsder Universität Göttingen