Tie Scheidung von Sitte nnd Recht.
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vordringenden christlichen Kultur die Mahlzeiten ebenso wie die Ehe, das Fasten unddas Beten ebenso wie den Staat ordnen wollte. Auch in späteren Epochen, im kalvi-nistischen Genf , in manchen lutherischen Kleinstaaten, in dem von einem demokratischenKlerus ganz beherrschten Schottland des 17. Jahrhunderts wiederholen sich Analogiendieser älteren Kulturzustände; neben einer längst vorhandenen staatlichen Rechtsordnunghat sich die unbedingte Herrschaft einer strengen kirchlichen, alles beherrschenden starrenSitte erhalten. Das Wefen aller älteren theatralischen Gcsellschaftsverfassung scheint darinzu liegen, daß Recht und Sitte hoch ausgebildet, ungetrennt von einer einheitlichen,halb geistlichen, halb weltlichen Gewalt überwacht und streng ausgeführt wird. DasResultat kann ein glänzendes in Bezug auf Macht und wirtschaftliche Erfolge, Zuchtund Ordnung sein, so lange Recht und Sitte den realen Menschen und Verhältnissenrichtig angepaßt sind. Die Anpassungsfähigkeit geht aber durch die Starrheit von Rechtuud Sitte stets mit der Zeit verloren.
Die Voraussetzungen einer solchen Gesellschaftsverfassung waren: kleine, einheitlicheGemeinwesen, unveränderte geistige, wirtschaftliche und sociale Verhältnisse, keine großenintellektuellen und wissenschaftlichen Fortschritte. In größeren Staaten mit verschiedenenVolksthpen und Lebensbedingungen kann die einheitliche Sitte weder entstehen, nocherhalten sich da leicht dieselben Vorstellungskreise und religiösen Satzungen durch vieleGenerationen hindurch. Aus der Wechselwirkung der verschiedenen Elemente entspringtReibung und Fortschritt. Auch in den kleinen Gemeinwesen entsteht mit fortschreitenderTechnik, mit Verkehr und Handel das wissenschaftliche Denken, die Kritik, der Zweifel. Dieveränderte Schichtung der Gesellschaft verlangt andere Satzungen, erzeugt andere Idealeund Ziele. Die alte Sitte, die alte Kirchenfatzung, das alte Recht kommt da und dortins Wanken; in den verschiedenen Schichten der Gesellschaft, an den verschiedenen Ortenentstehen verschiedene Regeln der Sitte. Während aber, so das sittliche Urteil und dieSitte sich differenziert, muß das Recht oder wenigstens der wichtigste Teil desselben inden Händen einer starken Staatsgewalt ein einheitliches bleiben. Es scheidet sich sonach und nach Sitte und Recht (morss und ,jus), priesterliche und staatliche Satzungund >'o^o?, käs und ^us). Priester und weltliche Richter sind nicht mehr eins.Neben den alten Lehren und Kosmogonien der überlieferten Religion entstehen neuereligiöse oder philosophische Theorien und Systeme. In schwerem, erschütterndem Kampferingt das Alte mit dem Neuen. Edle konservative Charaktere kämpfen, wie Cato, für dieErhaltung des Bestehenden, weil sie fürchten, daß mit seiner Auflösung alle sittlicheZucht und Ordnung verschwinde; größere Geister, wie Sokratcs, Christus, Luther, stehenauf der Seite der Neuerer und schaffen den Boden für eine neue Kulturwelt, wenn siemit dem kühnen Mut des Reformators den Adel des sittlichen Genius verbinden.
Zugleich knüpft an diese Epochen der großen Geisteskämpfe sich die definitiveScheidung von Sitte, Recht und Moral an.
27. Die Scheidung des Rechtes von der Sitte. In unferen modernenKulturstaaten stehen sich Sitte und Recht als zwei scheinbar ganz getrennte Lebens-ordnungen gegenüber. Nur zu oft scheint man zu vergessen, daß sie Kinder derselbenMutter sind, daß sie eigentlich mit verschiedenen Mitteln dasselbe wollen. Freilich äußernsie sich zunächst recht verschieden, haben einen verschieden formalen Charakter.
Dieser tritt allerdings erst zu Tage, wenn das Recht aufgezeichnet und besonderenOrganen zur Handhabung übergeben wird. So lange das Recht nicht aufgezeichnet ist,bleibt die Grenze zwischen Sitte uud Recht eine fließende. Auch die älteren Aufzeich-nungen, wie z. B. die Weistümer der bäuerlichen Gemeinden, die Zunftstatute, dieHofordnungcn des 15. und 16. Jahrhunderts enthalten noch neben dem Recht mancherleiRegeln der Sitte. Aber mehr und mehr muß die Trennung Platz greifen. Die schriftlicheFixierung der Sitte ist nicht Bedürfnis, ist oft sehr schwierig oder gar nicht möglich;sie muß in freiem Flusse sich überall verschieden gestalten können, während das Rechtdie wichtigsten Regeln für weitere Kreise, ganze Städte und Staaten immer mehrklar, genau, für jeden verständlich verzeichnen soll; es entstehen die Rechtsbücher undGesetze, es bildet sich jenes positive Recht, das nach geographischer Ausdehnung, nach