Teil eines Werkes 
1 (1900) Begriff : psychologische und sittliche Grundlage ; Literatur und Methode ; Land, Leute und Technik ; die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Entstehung
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54 Einleitung. Begriff. Psychologische nnd sittliche Grundlage. Litteratur und Methode,

Einheit im Staate, nach logischer Durchbildung, nach der Herrschaft allgemeiner Ge-danken strebt. Die Entstehung einer absichtlichen Gesetzgebung durch Volksbeschlüsse,Königsbesehle, zuletzt durch einen besonderen komplizierten staatlichen Apparat, der aufgenau bestimmtem Zusammenwirken verschiedener Organe beruht, ist der wichtigste Schrittin der Loslösung des Rechtes von der Sitte, in der Erhebung bestimmter Regeln dessocialen Zusammenlebens zu einer höheren Würde, Bedeutung und Wirksamkeit. Mitdem Gesetzesrecht beginnt die absichtliche Regulierung des socialen Lebens durch das seinerKraft und seiner sittlichen Macht bewußt gewordene Recht. Freilich will auch das Gesetzoft nur Bestehendes genauer firiereu und durchführen, aber ebenso oft will es Neuesanordnen, will es für die Mehrzahl einführen, was nur wenige bisher gethan. Erstdas bewußte Gesetzesrecht kann die reale gesellschaftliche Welt als Willensinacht nachgewissen Idealen gestalten. Je kühner es freilich vordringt, desto zweifelhafter ist es,ob die neue Regel sich behauptet, in die Sitten übergeht, ob die hinter dem Rechtstehende Macht allen Widerstand brechen kann.

Das Recht aus dieser Kulturstufe können wir definieren als denjenigen Teil derauf das äußere sociale Leben gerichteten sittlichen Lebensordnung, welcher zur Machtgeworden, auf die politische Gewalt des Staates gestützt, durch Feststellung der Grenz-vcrhältnisse des gesellschaftlichen Lebens und durch Vorschriften über das Zusammen-wirken zu gemeinsamem Zwecke die wichtigste Vorbedingung für einen friedlichen undgesitteten, fortschreitenden Kulturzustand schaffen will. Dieses Recht muß die alterenFormen, die Symbole, die poetische Sprache abgestreift haben; sein Zweck ist, daß stetsder gleiche Satz auf den gleichen Fall angewandt werde. Dazu bedarf es der vcrstandcs-müßigen, logischem Durchbildung, der Ordnung, der sprachlichen Präcisicrung, dergesicherten Überlieferung, der wissenschaftlichen Behandlung, der Zurückführung aufoberste Principien. Es muß die Anwendung des bestehenden Rechtes durch Richter undBehörden sich trennen von der Neuschaffung des Rechtes durch die Staatsgewalt. Esmuß alles Willkürliche aus den Rechtsentscheidungen weichen. Der Einfluß der Mäch-tigen und der oberen Klassen soll durch Gerichtsorganisation und Öffentlichkeit möglichstbeschränkt werden. Die Sicherheit der gerechten, gleichförmigen Anwendung des Rechtesbleibt das oberste Ziel. Deshalb sind für alles feste, klare, formale Vorschriften nötig.Feste Termine über Fristen, Verjährung, Altersgrenzen werden notwendig, auch wennsie im einzelnen Fall oft nicht passen, weil sie allein gerechte, immer gleiche Anwendunggarantiereu. Die seste Form des Rechtes muß ost über die Sache, über die materielleGerechtigkeit gestellt werden, weil sie allein die gleiche Durchführung garantiert. Undso sehr man sich bemüht hat, die Maßstäbe, die das Recht anwendet, zu verfeinern, esZwecken und Verhältnissen anzupassen, auf die es sich früher nicht erstreckte, wie z. B.auf die Gewalthandlungen der Staatsbehörden, es muß seiner Natur nach ein sprödes,starres System von Lebcnsregeln bleiben, die, auf den Durchschnitt gegründet, immernach rechts und links hin leicht unpassend werden; das formale Recht muß demLeben oft Zwang anthun, es kann nicht alle Forderungen der Sittlichkeit durch-führen, es muß, auf falsche Gebiete angewandt, ein Prokrustesbett bilden, das Wundenschlägt. Der zu komplizierte Rechtssatz wird leicht, weil er Gefahr leidet, ungleichangewandt zu werden, zur harten Ungerechtigkeit. Auch dadurch, daß das positive Rechtdem Flusse steter Umbildung und Anpassung an neue reale Verhältnisse mehr entzogenist als Sitte und Moral, muß die Anwendung oft als Härte erscheinen. Geschaffen alsGrenzwälle, um Streit zu vermeiden, geben die Rcchtssätze Individuen und Gemein-schaften hinter ihrem Wall einen freieren Spielraum des Handelns und Wirkens in demMaße, als sie die Übergriffe über die Grenze verbieten und hindern; eben dadurch aberliegt es in ihrer Natur, daß sie einerseits die individuelle Ausbildung, die persönlicheFreiheit, die freie Bewegung des einzelnen auf dem Boden seines Eigentums, seinerSonderrechte fördern, andererseits aber auch zu moralischem Unrecht Anlaß geben; sieerteilen in der Hauptsache immer mehr Befugnisse, als daß sie Pflichten auferlegen.Die Moral betont die Pflicht in erster Linie, das Recht kaun seiner Natur nach nurdie gröbsten Pflichten erzwingen, im übrigen betont es die freie Thätigkeit des einzelnen,