DAS ERSTE GETREIDEEINFUIIRVERDOT.
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nach den Gesetzen Eduards III. und Richards II. nur nach denStapelplätzen ausgeführt werden durften. Im Jahre 1439 wurdeihre Ausfuhr durch den 18. Hen. VI c. 3 freigegeben.
Indess alsbald verlangten die Grundbesitzer nicht mehrblos Berücksichtigung sondern auch künstlichen Schutz ihrerInteressen. In den Parlamentsberichten des Jahres 1463 findenwir das erste Verlangen nach einem Getreideeinfuhrverbot. 1Es baten die Gemeinen, dass, in Anbetracht, dass die Bauernund diejenigen, welche sich in diesem Reiche mit Ackerbaubeschäftigten, täglich dadurch geschädigt würden, dass trotzniedriger Preise Getreide in dieses Reich eingeführt werde, vonnächste Johanni an Niemand erlaubt sein solle, Weizen, Roggenoder Gerste nach England einzuführen, welche nicht in Eng-land, auf einer dazu gehörigen Insel, in Irland oder Wales gewachsen seien, so lange als am Landungsort des Getreidesder Quarter Weizen 6 s. 8 d., der Quarter Roggen 4 s., derQuarter Gerste 3 s. nicht übersteige, bei Strafe der Confiscationdes eingeführten Getreides, wovon die Hälfte dem König, dieHälfte dem Angeber. Ausgenommen solle nur sein das durcheinen englischen Unterthan auf der See erbeutete Getreide.Durch das Gesetz 3 et 4 Edw. IV. c. ‘2 von 1463 wurde dasVerlangte Gesetz.
So hat bereits im Mittelalter mit dem Aufkommen derHerrschaft des Parlaments das in diesem massgebende Interessesowohl das Interesse der Masse als auch das fiskalische Interesseder Krone sich zu unterwerfen verstanden. Und es ist bemer-kenswerth, dass, wie die ersten Regungen des modernen Staatsüberhaupt so auch die des Merkantilismus unter Eduard IV. fallen, es gerade der damalige Haupterwerbszweig von England ,der englische Ackerbau war, zu dessen Gunsten zuerst merkan-tilistische Massregeln erlassen wurden.
1 Rot. Pari. V p. 504 Nr. 19.