ANMERKUNGEN
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100) Welcher Unterschied zwischen „wiegen“ und „pfünden“bestehen soll, ist mir nicht bekannt. Herr Dr. Ehrenberg in Altona teilte mir mit, dass „Pfünden“ dasselbe wie „wiegen“ sei, aber auch inder Bedeutung von „nach dem Gewicht verkaufen“ vorkomme. DasLetztere könnte hier zutreffen. Es würden darnach also Waren aufdem Packhof gleich bei der Zollzahlung etc. verkauft worden sein,indem der Käufer aus Bequemlichkeit die Packhofwage gleich mit-benutzte; das wäre vielleicht eine Art von Verkauf „schwimmenderLadungen“ oder, wie man auch sagt, Verkauf „to arrive“ gewesen.Warum aber da weniger Wagegebühr zu zahlen war, ist nicht ver-ständlich.
101) Denkschrift der Grafen Bernstorff über den MagdeburgischenStapel, 13. 9. 1820.
102) Über denselben siehe Hoffmann, Geschichte der Stadt Magde-burg. Magdeburg 1850. III. Band, pg. 512 ff.
103) Vgl. Schmoller, Studien VII, pg. 57: „Im alvenslebenschenZoll zu Rogätz gab man jetzt (Mitte des 17. Jahrhunderts) pro WispelWeizen statt 4 Pf. 1 Gr.“ — Die immerhin auffallende Umwandlungdes Zolles von der Warenbestimmung zur Fahrzeugbesteuerung ist wohldarauf zurückzuführen, dass in älterer Zeit Getreide weitaus der Haupt-versandtgegenstand auf der Elbe war und dass man später, als dieMannigfaltigkeit der Transportgüter auf der Elbe grösser wurde, dienunmehr bequemer zu handhabende Besteuerung des Kahnes annahm.
104) Hoffmann (Min. d. ausw. Angelg.) an Jordan, 5. 9. 1819.
105) Siehe: Soden, Die Elbe und die Elbzölle, Hamburg 1853,Heft 1: der Esslinger Zoll, pg. 7: „Zu welcher Blüte würde der Ver-kehr auf der Elbe gelangen, wenn bei Festsetzung des Tarifs der Rhein -octroi als annähernde Form gedient hätte? Wie gross muss die Kraftder Elbe sein, wenn der Verkehr trotzdem zunimmt?“
106) Mauves Denkschrift v. 12. 11. 1820.
107) Die Elbe unterhalb Hamburg ist hier nicht berücksichtigt.
108) Mecklenburg hatte so mangelhafte Zollregister, dass esunter d. 17. 1. 1821 (also nicht zu der Comite - Arbeit) sich Auszügevon der preussischen Zollverwaltung ausbat; das Zollamt in Wittenberge besorgte dies.
109) Protocoll der Conferenz in Berlin v. 1. 4. 1820.
110) Desgl.
111) 16. Conf. 12. 10. 1819.
112) In der Elbschiffahrtsakte vom 23. Juni 1821 findet sich derEsslinger Zoll (4 Schilling Cour, per 4000 brutto von stromaufwärts-gehenden Schiffen) vollständig getrennt von dem „Tarif des Elbzolles“in einer Anmerkung angegeben, während die Schreibgebühr nichteinmal mit ihrem Betrage angegeben ist. Die Taxe dieser Schreib-gebühr wurde erst in der ersten Revisionskommission in Hamburg (18.9.1824) angegeben (vgl. Die Elbzölle etc. pg. 70); sie betrug: