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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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ANMERKUNGEN

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Die Dresdener Kommission hatte sich merkwürdiger Weise mitder doch garnichtssagenden Bezeichnunggering begnügt, ohne auchnur im geringsten die Angabe bestimmter Sätze seitens Hamburgs zuverlangen. Vgl. ferner: Die Elbzölle etc. pg. 256.

Speciell über diesen Zoll sehe man: das Ainn. 105 angeführteBuch von Soden; Reymers, Rechtliches Bedenken über die Freiheitder annonae lunaeburgensis und den Zollen zu Esslingen oder Tollen-spieker, Lüneburg 1708; Rechtliches Bedenken und vollgegründeteFürstellung, dass die löbliche Stadt Lüneburg die intendirende Zoll-freiheit der annonae zu Esslingen zu prütendiren nicht befugt sey(o. 0. u. D.).

113) Siehe: Die Elbzölle etc. pg. 42 47, 72 u. 79 95. Nichtganz im Einklang mit dieser Bestimmung des Zolles steht eine han-noverische Verordnung:Zoll-Amtes zu Brunshausen Bekanntmachung,die Schiflfurt auf der Unter-Elbe betreffend. Brunshausen und Hamburg ,den 21. Oetober 1822. In dieser wurdezur Begünstigung der Schiff-fahrt auf der Unter-Elbe, welche die Bewohner beider Elbufer, ins-besondere die Fifhrschiffer und Passagier-Ewerführer treiben fest-gesetzt (§ 1), dassden Schiffern der mit Passagier-Gütern, lebendigemVieh und einer geringen Quantität zollpflichtiger Waren beladenen Fahr-zeugen , welche unter der BenennungBinnenlandsfahrer begriffenwerden, die bestehende Obliegenheit, auf den königlichen Zoll-Comptoiren zu Brunshausen ihre Deklaration und Verzollung zu ver-richten unter gewissen Bedingungen nachgelassen wurde. Fernerheisst es in 7 :Es wird auch noch bovorwortet, dass die an beidenSeiten der Elbe wohnenden Fischer, welche in See fahren, wennsolche etwas anderes als selbstgefangene frische Fische geladen haben,zur Verzollung in Brunshausen verpflichtet sind und bleiben. Darnachwar also der Stader Zoll nicht allein ein Seezoll, sondern auch einFlusszoll! Daran wird auch gar nichts geändert durch die Thatsache,dass der Lokalverkehr der Unter-Elbe jederzeit im Verhältnis zu demSeeverkehr verschwindend klein war, was vielleicht als Entschuldigungfür das Benehmen der hannoverischen Regierung angeführt werdenkönnte.

Auch Kirchenpauer, 1. e., pg. 9, sagt, dass die Zollfreiheit deshamburgischen Bürgergutes in Hamburgischen Schiffen noch bis zuden Dresdener Verhandlungen von 1843, an denen er selbst als Bevoll-mächtigter Teil nahm, nur mit willkürlichen Beschränkungen galt.