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ANMERKUNGEN
erhalten haben, welche zu ‘behaupten ihnen nichts weniger als allesfehlt. — Auch die anhaltinischen Herzoge wollen eigentlich nichtsanderes als dass der preussisclie Staat sein ganzes Gewerbs-, Handels-und Steuersystem nach ihrer IConvenienz modeln soll; denn einenanderen Sinn haben diese Bitten, Anträge und Repressalien und Droh-ungen nicht. Man hat auf dem Wiener Kongress unmöglich glaubenkönnen, dass die kleinen deutschen Souveräne in einem Grade rück-sichtslos gegen die grösseren Staaten verfahren würden, in welchemgrosse Staaten niemals gegen einander verfahren“. Weiter sagt Hoff-mann sehr richtig, dass die Gleichheit nur in der Idee bestehe.
Es würde jedoch unrecht gehandelt sein, wenn man nur Wortedes Zornes gegen den Souveränitätsstolz der deutschen Kleinstaatenhätte. Ich verweise hierbei auf das im 1. Abschnitt über diesen PunktGesagte.
93) Über die Entwicklung dieser Verhältnisse in Bernburg siehedie 2 Verträge vom 10. 10. (resp. 2. 11.) 1823, vom 17. 6. 1826, vom17. 7. 1828 (resp. 17. 5. 1831); in Dessau und Köthen die 2 Verträgevom 17. 7. 1828.
94) Vgl. die angeführte Zusammenstellung von Dennstädt.
95) Mylius, Corp. Const. March. VI, I, pg. 339—360.
96) Mylius, Corp. Nov. Constr March. X, pg. 2419 — 2434.
97) Sie wurden erst in der 13. Konferenz, 17. 9. 1819, der Kom-mission übergeben.
98) Zum Vergleich seien hier die Einnahmen der preussischen Regierung aus den Elbzöllen im Jahre 1798/99 angeführt, wie sie sichbei: Krug, Betrachtungen über den National-Reich tum des preussischen Staats und über den Wohlstand seiner Bewohner, Berlin 1805, 2. Teil,pg. 634 ff., finden:
Lenzen:
107
875
Thl.
23
Gr.
6
Pfg.
14
115
71
9
11
9
11
Sandau:
10
612
11
20
11
5
11
22
376
11
8
11
6
11
Jerichow:
9
197
11
21
11
1
15
89
061
11
19
11
2
11
4
812
11
8
55
11
11
3
728
51
22
11
4
11
In der Summe für Magdeburg ist ohne Zweifel der Zoll einbe-griffen, welcher dort von den Gütern des Landtransportes erhobenwurde. — Grünewald ist hier übersehen worden und Barby gehörte da-mals nicht zu Preussen .
99) Die hier folgenden Angaben der Magdeburgischen Packhof-gebühren sind entnommen einer „Abschrift aus dem Niederlage-, Wage-und Windetarif für Magdeburg vom 1. Januar 1818“, welche sich inden Akten des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten befand.