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Der Jahrmarkt und die Messe.
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englische Tuch im Großen. Aber meist wollten die Großhändler daneben auch imeinzelnen während der Messe verlausen. Die sich vom tS.—18. Jahrhundert ent-wickelnde Haus-, Manufaktur- und Fabrikindustrie hat zuerst hier ihren Absatz gesunden,wie auch der Papier - und der Buchhandel. Solcher Meßhandel konnte sich nur anden Hauptstraßen und an den Plätzen entwickeln, wo die periodischen Handelszüge haltzu machen pflegten. Die Karawanenverfassung, d. h. das gildeartige, periodische Zu-sammenausziehen der Kaufleute eines Ortes oder einer Gegend nach bestimmten Handels-plätzen stand mit der Organisation des Meßhandels ebenso in Zusammenhang, wiedie Meßplätze durch den Straßenzwang und das Stapelrecht sich ihre Stellungzu sichern suchten. Der Straßenzwang beruhte ursprünglich auf der Thatsache , daßüberhaupt nur wenige Wege vorhanden waren, daß aus ihnen die Zollstätten lagen,daß die Fürsten den Zoll nicht missen, das Geleit nur auf ihnen geben wollten;später ließen sich die Handelsstädte Privilegien auf bestimmte Straßeneinhaltung mitder Absicht erteilen, daß aller Handel von weither ihren Markt berühren mußte. ZurZeit der Messe hierdurch ein großes Angebot und eine große Nachfrage zu sammeln,war der Hauptzweck. Das Stapel recht war aus der Gewohnheit der durchziehendenHändler erwachsen, in der Stapelstadt Rast zu machen, die Waren anzubieten. Diefür ihren Markt und hauptsächlich für ihre Messen bedachten Stadträte wußten sichPrivilegien zu verschaffen, welche jeden aus Meilen Entfernung Vorbeifahrenden zwangen,auf den städtischen Markt zum Stapel zu kommen, abzuladen, oft gar an den Orts-bürger zu verkaufen, unter Umständen die Ware nur auf einen anderen Wagen oderein anderes Schiff umgeladen weiter zu führen. Das Stapelrecht galt das ganze Jahr,aber es hatte seine Hauptwirkung zur Meßzeit.
Um die Fremden anzuziehen und ihnen für die Meßzeit das Gefühl der größtenSicherheit zu geben, war meist eine besondere Meßbehörde eingesetzt, als Organ derMeßpolizei und Meßgerichtsbarkeit. Der oustos nunäingr'um in der Champagne hatteseinen Kanzler, seine Schöffen und seine Notare, er sorgte für das nötige Personal anUnterkäufern, Messern, Ausrufern, Trägern, für die bewaffneten Geleitsleute, die denKaufmannszügen entgegengingen, sie zu schützen; er konzessionierte oder kontrollierte dieeinheimischen und fremden Geldwechsler; bei ihm trug sich jeder Fremde in das Meß-register ein; mit ihm verhandelten die Führer der fremden Kaufleute und Handels-genossenschaften über Unterkunft, Marktabgaben, Streitigkeiten; er oder feine Beamtenleiteten das ganze Zahlungsgcschäft. An einigen ersten vorbereitenden Tagen wurdendie Waren ausgepackt, und ihre Qualität festgestellt; dann fand ohne Behelligung durchdie Zollbehörde an den Haupttagen das Meßgeschäft statt; endlich folgte der Schlußdes Warengeschäfts; es wurde konstatiert, was jeder verkauft hatte, und danach seinZoll berechnet. Und zugleich wurden nun die Zahlungs- und Ausgleichsgeschäste zuEnde geführt. Die ganze Handhabung der Meßfreiheit lag in den Händen der Meß-behörde, durch deren Gerechtigkeit, Takt und Geschicklichkeit die Blüte der Messe bedingt war.
Die Meßfreiheit bestand darin, daß jeder Fremde gegen Repressalien und Strafen,Arrest und Klagen, die nicht aus dem Meßgeschäst entsprangen, unbedingt sicher war,bestand in der Haftung der Meßbehörde für jeden den. Fremden zugefügten Schaden; — vorallem aber in der Sistierung aller oder der meisten Schranken, die für gewöhnlich demGeschäfte der Fremden, der sogenannten Gäste, entgegenstanden. Die lokale Jnteressenpolitikhatte zum Schutze der Gewerbe und des Handels am Ort das Gast- oder Fremden-recht dahin ausgebildet, daß kein Gast am Orte für gewöhnlich im Detail verkaufen,mit keinem Gast aus drittem Orte ohne die Zwischenhand des Ortsbürgers handeln,nicht Feuer und Rauch am Orte halten, meist nicht über so und so viel Tage im Jahram Orte bleiben durfte. Wo die Messe blühte, durfte nun Gast mit Gast handeln,er durfte im Detail verkaufen, z, B. Wein ausschenken. Über das einzelne und dieGrenzen war immer Streit mit den Ortsbürgern, so vor allem über die Schau, überden Gebrauch des lokalen Maßes und Gewichts. Aber im ganzen war das Lcbens-element der Messe doch die Freiheit von den gewöhnlichen örtlichen Schranken desVerkehrs, die rechtliche Gleichstellung von Bürgern und Fremden.