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Das neuere gut geordnete Geldwesen. Begriff des Geldes.
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lieren, aber es ist kein Geld im überwiegenden Sinne des praktischen und wissen-schaftlichen Sprachgebrauches. Weitet man den Geldbegriff so aus, daß man alleNaturalgelder älterer Zeit und barbarischer Völker, alle möglichen Kreditpapiere, dieals Zahlmittel da und dort dienen, einbegreift, so wirft man zu Verschiedenartigeszusammen und thut dem Sprachgebrauch Zwang an. Theoretiker, die das Geld in-dividualistisch aus Sitte und Verkehr allein ohne Mitwirkung der staatlichen Ordnunghervorgehen lassen, neigen dazu.
Das Geldwesen ist eine zugleich volkswirtschaftliche und staatliche Institution.Aus dem Verkehr heraus haben sich die hiezu passendsten Güter zum allgemein beliebtenTauschmittel, ausgebildet; den beliebtesten und passendsten hat der Staat durch aus-schließliche Übernahme des Prägungsrechtes und der Prägepflicht eine erhöhte Bedeutungund durch eine bestimmte Ausbildung von wichtigen Rechtssätzen eine privilegierteStellung gegeben. Der Staat forgt kraft seines Münzhoheitsrechtes und mittelst seinerMünzverwaltung und Münzprägung dafür und zwar nicht bloß im Interesse desVerkehrs, sondern auch in dem der Sicherheit aller Verträge und aller Zahlungen, daßdas aus dem wertvollen Edelmetall bestehende gemünzte Geld — die Münze — ingenügender Menge vorhanden sei und cirkuliere, und daß es so zum großeu legitimierten,mit xublieg. tiäss umgebenen allgemeinen Tausch- und Zahlungsmittel, zumWert- und Tauschmaßstab, zum Wertstellvertretcr sür alle Verträge, wenn dassonst Bedungene nicht geleistet werden kann, zum Vermittler des Kapitalverkehrs undzum besten Mittel der Wertaufbewahrung und der Werttransportierung werde.
Alles Geld hat ein natürliches Substrat und eine konventionell rechtlich geordneteForm. Es ist nicht bloß Tauschmittel bei Kaus und Verkauf, sondern zugleich Zahl-mittel sür Steuern, Besoldungen, Ausstattungen, Ablösungen, Schenkungen. DasGeld wird zum Repräsentationsmittel aller wirtschaftlichen Werte und zum Mittel derRechnung, Fixierung, numerischen Präcisierung aller wirtschaftlichen Vorgänge. Dieseverschiedenen Funktionen des Geldes haben sich historisch nach und nach entwickelt. Immodernen gcldwirtschaftlichen Staate sind sie alle voll und ganz vorhanden. Diestaatliche Ordnung des Geldwesens, die sich an die des Maß- und Gewichtswesensanschließt, ist mit dieser die älteste und tiefgreifendste Verstaatlichungsmaßregel aufvolkswirtschaftlichem Gebiete. Wenn der manchesterliche Radikalismus (z. B. in Ende-mann) sich zu der Phrase versteigen konnte, die Entwickelung des Geldbegriffs lasse sichals ein siegreicher Kampf gegen das Monopol der Staatsgewalt bezeichnen, so zeigt ernur seine vollständige historische Unkenntnis. Allerdings ist richtig, daß das Handels-interesse immer wieder und oft stärker als die Staatsgewalt auf die Herstellung undErhaltung guter Münze, besonders der Großmünze, hindrängte, aber nie konnte esallein ein gutes Münz - und Geldwesen herbeiführen. Das staatliche Monopol, einegute staatliche Münzverwaltung mußte siegen. Heute würde die Aufhebung diesesMonopols die allgemeine Falschmünzerei und Betrügerei im großen bedeuten. DasMünzmonopol mit der staatlichen Münzpolitik und Münzpolizei ist die Voraussetzungeiuer gewissen im Gesamtinteresse erfolgenden Bindung, Normalisierung und Ordnungalles Verkehrs.
166. Das Münz Wesen der neueren Zeit beruht darauf, daß mit derGroßstaatsbildung umfangreiche einheitliche Münzgebiete entstanden, daß ausführlicheMünzgesetze und Münzverträge, sowie die Ausbildung des Privatrechts eine sichere rechtlicheGrundlage für das Geldwesen schufen, daß die staatliche Verwaltung und die freiePrägung der Privaten sich streng an diese Ordnungen banden und genügende Mengenan Münze schufen, daß an die Stelle der vielen kleinen unvollkommenen früheren Münz-stätten große entralisiertc mit moderner Technik eingerichtete staatliche Münzanstaltentraten, welche die technische Möglichkeit vollendeter und billiger Münzprägung schufen.Hatten Preußen, Österreich, England, Frankreich schon im 18. Jahrhundert ein ein-heitliches Münzwesen gehabt, hatte auch in Deutschland der Zinnaische Münzvertragvon 1667 und der Leipziger von 1690 zwischen Brandenburg, Sachsen und Braun-schweig, die Verträge über den Konventionsfuß zwischen Österreich und Bayern von