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Transport- und Feuerversicherung, Societäten und Aktiengesellschaften.
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Die öffentlichen Anstalten — Societäten genannt —fit r Gebäude-versicherung in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Skandinavien waren zwardurch ihre Zwangsrechte ziemlich weit ausgedehnt, aber in ihrer Wirksamkeit veraltetund unvollkommen. In den kleineren deutschen Staaten erhielt sich meist das Zwangs-rccht auf Beitritt aller Gebäude, in Preußen wurde es in den dreißiger Jahren auf-gehoben unter dem Einfluß der liberalen Theorien und in der Erwartung, daß privateGesellschaften wie in England größere Fortschritte herbeiführen würden. Man ließdabei in der Hauptsache die Annahmepflicht der Societäten fortbestehen, und die FolgeWar, daß ihnen die schlechten Objekte blieben, die guten zu einem großen Teil entgingen.Zugleich kam 1815—1850 mehr und mehr die Versicherung des Mobiliarsaus; dieselbe fiel zunächst ganz den wenigen damals sich bildenden Gegenseitigkeits-undAktiengesellschaften zu. Die letzteren hatten kaum begonnen, die ersteren waren geradedamals, wie wir schon sahen, von edlen Menschenfreunden in gemeinnütziger Absichtund zugleich mit großem Geschäftsverständnis in Deutschland geschaffen worden; dieGothaer (1821) und andere wurden Musteranstalten ersten Ranges. Aber auch dieersten Aktiengesellschaften zeichneten sich aus; die Aachen-Münchener (1825) hatte ähnlichwie die Gegenseitigkeitsgesellschasten stark Humanitär-gemeinnützige Tendenzen. BeideArten von Organen, übrigens von staatlicher Konzession abhängig und vom Staatekontrolliert, führten in der Abstufung der Gefahren und der Prämien, in der Ver-waltungsorganisation, der Reservensammlung große Fortschritte herbei; sie drängten dieSocietäten von 1830—1870 sehr zurück, regten aber auch den Fortschritt bei ihnen an.Es ist charakteristisch, daß sich Ran 1828—1839 gegen allen Zwang für Gebäude-versicherung, 1862 aber wenigstens für die Fortdauer der öffentlichen Anstalten undihres Zwanges unter Voraussetzung ihrer Resorm nach dem Vorbild der Gesellschaftenausspricht.
Während so in Deutschland 1830—1870 die Feuerversicherung im ganzen solideFortschritte machte, hatte in England und den Vereinigten Staaten die Freiheit desAktien- und Versicherungswesens, die übermäßige Konkurrenz der Agenten und Gesell-schaften sehr schlimme Zustände erzeugt. Wenn auch viele der alten englischen Aktien-gesellschaften anständig blieben, die meisten neugegründeten wirtschafteten immer leicht-sinniger, machten zu Dutzenden bankerott, veranlaßten starke Überversicherungen undzahlreiche Brandstiftungen; die Prämien stiegen in Nordamerika auf das vierfache derdeutschen. Förmliche Brandepidemien brachen aus; 1866 schätzte man die Brandschädenin den Vereinigten Staaten auf 250 Mill. Dollars. Die halbverkrachten englischenGesellschaften ließen sich zu Hunderten von größeren einverleiben, mit kolossalen Abstands-summen für ihre Direktoren und Beamten, häufig ohne Zustimmung der Versicherten.Ende 1869 standen vor dem englischen Kanzleihose nicht weniger als 76 Versicherungs-gesellschaften in Liquidation.
Diese „Segnungen" der sreien Konkurrenz führten in den Vereinigten Staaten eine strenge Staatskontrolle, in England wenigstens 1870 die Cave-Akte gegen dieschlimmsten Mißbräuche herbei. In Deutschland hat nie eine ähnliche „Freiheit" be-standen; immerhin hat auch hier die stark wachsende Konkurrenz gewisse Mißbräuchebei den Aktiengesellschaften erzeugt. Sie wurden aber gerade durch den Streit derselbenmit den öffentlichen Societäten in Schranken gehalten.
Als von 1361 an die preußischen Societäten' auch das Recht der Mobiliar-Versicherung nach und nach bekamen, als bis 1877 die preußische Regierung die Privat-versicherung weiter begünstigte, als andererseits mit dem Umschwung in den volks-wirtschaftlichen Principienfragcn die Societäten neue Freunde sich erwarben, stieg derStreit zwischen den Societäten und den Aktiengesellschaften in Deutschland auf feinenHöhepunkt. Die Societäten warfen den Aktiengesellschaften ihre hohen Verwaltungs-kosten, ihr Agentenheer, ihre Reklame, ihre Konkurrenzpraktiken, ihre hohen Dividendenvor; diese jenen ihre Benutzung von öffentlichen Beamten für ihre Geschäftszwecke, ihreschablonenhafte Gcschäftsbehandlung, ihre Vorrechte aller Art, die Unmöglichkeit fürden Versicherten, gegen sie durch Klage Recht zu bekommen.
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