378 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. s836
Norwegen hat 1894 eine allgemeine Staatsanstalt mit Zwangsbeitritt für die gewerb-liche Unfallversicherung eingeführt; ebenso Finnland 1895. Frankreich hat die Unfall-zwangsvcrsicherung wenigstens für Seeleute bei einer Staatsanstalt angeordnet (1898),wie Belgien schon 1868 die für Bergleute. Im übrigen haben die meisten europäischenStaaten daran festgehalten, die Haftpflicht gewisser Unternehmerkreise für gewisse Be-triebsunfälle zu verschärfen und gewisfe Garantien dafür zu schaffen, daß der verunglückteArbeiter eine mäßige Entschädigung erhalte.
England hat durch das Gesetz vom 7. September 1880 die gewerblichen Unter-nehmer für die Beschaffenheit der Maschinen und Nachlässigkeit der Aufseher haftbargemacht, es hat damit die rechtliche Ungeheuerlichkeit, den Arbeiter schlechter als Drittezu stellen (weil er das Risiko kenne und übernommen habe) nur etwas abgeschwächt;überdies schlössen viele große Unternehmer mit ihren Arbeitern Verträge, daß sie auf dieAnsprüche aus dem Gesetz zu verzichten hätten (eontractinF out). Nach parlamentarischenVerhandlungen von 1893—1897 brachte Chamberlain den sogenannten Lomxensatiou ^.etzu stände, der 1900 auf die Landwirtschaft ausgedehnt wurde: der Unternehmer haftetdarnach für die Betriebsunfälle, die über zwei Wochen Lohnverlust bedeuten und nichtvorsätzlich oder durch grobes Mißverhalten herbeigeführt sind; im Todesfall zahlt er150—300 F, im Verletzungsfall die Hälfte des Lohns, höchstens 1 F wöchentlich;vertragsmäßige Ausschließung dieser Bestimmungen durch Vertrag ist nur noch mit Zu-stimmung des ersten Registerbeamten erlaubt; er wird sie nur geben, wo gemeinsame Kassenmindestens dasselbe bieten. Von den Wohlthaten der deutschen Institution ist diese Ord-nung noch weit entfernt: Chamberlain soll sie auch nur als Übergang zu einer derdeutschen gleichen betrachten. Auch in Frankreich hat die Majorität der Deputierten-kammer die Unfallzwangsversicherung gegen den am bisherigen Zustand festhaltendenSenat nicht durchsetzen können. Aber das Gesetz vom 9. April 1898 macht die ge-werblichen Unternehmer und die landwirtschaftlichen Motorenbctriebe (Gesetz von 1899),für den sogenannten risaus xi-otessionel gegenüber ihren Arbeitern und Betriebsbeamtenhaftbar; die Forderungen der Beschäftigten sind sichergestellt durch im Konkurs ein-tretende Bevorzugung und durch eine subsidiäre Bürgschaft des Staates; den Zwang zurVersicherung bei den bestehenden Aktiengesellschaften spricht das Gesetz nicht aus, aberder Staat kontrolliert in scharfer Weise (durch Sicherheitsbestellung) alle Privatversiche-rung, alle Gegenseitigkeitsgesellschaften und Garantieverbände. In Italien hat mannach allerlei Experimenten von 1879—1898 endlich durch ein Gesetz vom 17. März1398 die gewerblichen Unternehmer gezwungen, ihre Arbeiter gegen Unfall zu versichern,läßt ihnen aber die Wahl, ob sie das bei einer staatlichen (feit 1883 bestehenden) oderbei anderen Versicherungsanstalten thun wollen. Ahnlich lautet das holländische Gesetzvom 2. Januar 1901. Das dänische Gesetz vom 7. Januar 1898 ist ein erweitertesHaftpflichtgesetz für gewerbliche Unfälle, ebenso das spanische vom 30. Januar 1900.Weitere Gesetzentwürfe schweben in Belgien, Rußland , Luxemburg und anderwärts.
In Bezug auf die Alters- un d In v alid en v ersi ch erun g hat man bis jetztAbschließendes außerhalb Deutschlands kaum erreicht. Dänemark ist 1891 zu einer durchGemeinden und Staat zu tragenden allgemeinen Altersunterstützung gekommen, welche aberder Armenpflege sehr nahe steht. In England und Frankreich wird jedoch der Kampfsür die Zwangsaltersversicherung energisch geführt: im englischen Parlamente wurdeschon 1885 eine Prüfungskommission eingefetzt; Charles Booth , Chamberlain und anderehaben ernsthafte Vorschläge gemacht. In Frankreich spielt die Frage bei den Wahlenneuerdings eine Hauptrolle, jede Regierung muß sich mit ihr beschäftigen; es fragt sichnur, wie lange der Widerstand der alten Schule und des Senats noch vorhält. Auchin Australien scheint die allgemeine Altersversicherung in mehreren Staaten nahe Aus-sicht auf Verwirklichung zu haben.
Vielleicht noch lehrreicher als diese summarischen Mitteilungen dürfte es zumSchluß sein, kurz die zwei großen A.V.-Gefetzgcbungswerke in der Schweiz und in Schweden im Umrisse kennen zu lernen.