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Begriff und Entstehung der Gewerkvereine. Koalitionsrecht.
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wandeln. Erst rein lokal, dehnten sie sich bald durch die Verbindung mehrerer Vereinezu größeren Verbänden aus, um zuletzt zu großen nationalen, ja teilweise internatio-nalen Organisationen auszuwachsen. Auch traten mit der Zeit die an einem Ort befind-lichen Vereine und Zweige zu örtlichen Kartellen und Kommissionen (Gewerkschafts-kartellen), die Gewerkvereine, welche denselben oder verwandten Industrien angehören, zugroßen Föderationen, endlich alle Gewerkvereine desselben Staates zu gemeinsamen Kon-gressen, Centralstellen, Kassen und Ausschüssen zusammen.
Da neben den allgemeinen wirtschaftlichen und socialen Ursachen, welche die Ge-werkvereine schufen, die Gesetzgebung über Vereine, Berufsvereine und gemeinsameArbeitseinstellung von erheblichem Einfluß auf den Gang ihrer Entwickelung war, fo istes nötig, hierüber zuerst ein Wort zu sagen.
Wir haben oben (I S. 407—408) gesehen, wie ängstlich der Staat in früherenZeiten fast stets gegenüber der Vereinsbildung der unteren Klassen war; dasselbe galt gegen-über allen Preis- und Lohnverabredungen. Schon das römische Recht hatte sie ver-boten; im Mittelalter hatten die egoistischen Preissatzungen der Zünfte nach den Zunft-revolutionen dazu geführt, daß die Preis- und Lohnsetzung wieder allgemein zu einerFunktion des Rates und der Obrigkeit wurde; auch die Zunftmeister durften nicht be-liebig ihre Thätigkeit einstellen; die gemeinsame Niederlegung der Arbeit durch dieGesellen, um höheren Lohn zu ertrotzen, wurde allgemein sehr hart bestrast. Manglaubte nur so die regelmäßige Versorgung des Marktes, die Unterordnung der teilsrohen, teils gewalttätig jugendlichen Arbeiterelemente unter die Meister garantieren zukönnen. Die englische Klassenherrschaft des 18. Jahrhunderts wie der bürger- undarbciterfreundliche, aufgeklärte Despotismus des Festlandes, die französische Revolutionwie das Kaiserreich waren gegen 1800 im ganzen hierbei stehen geblieben, ja hattendie harten Verbote und Strafen noch gesteigert; alle Vereinsbildung war erschwert undverboten; die gemeinsame Arbeitseinstellung oder Aussperrung war unter strenge Strafegestellt, ja selbst die Verabredung, vollends aber jede Bedrängung oder Gewalt, welchezur Teilnahme nötigen wollte. Der absolute Staat traute sich zu, selbst Ordnung zumachen und gerechte Arbeitsverhältnisse schaffen zu können; die absolute, individualistischeWirtschaststheorie anerkannte die „angeblichen" gemeinsamen Interessen der Arbeiternicht, sie glaubten ja an die Harmonie der individuellen Interessen und an die natur-gesetzliche Preisbildung aus Arbeiterzahl und Lohnfonds, welche durch künstlichen Druckvon Verbündeten Personen nur gestört werden könne.
Immerhin zeigte sich da bald die Unmöglichkeit, an dieser verbietenden Negationfestzuhalten, wo die industrielle Entwickelung weiter vorangeschritten war. In England sah man schon 1824 ein, daß die Aufhebung der Koalitionsverbote besser sei als diegeheimen Verschwörungen und Aufstände; man hob die bisherigen Verbote und Strafenin Bezug aus gemeinsame Arbeitseinstellung wegen Lohnerhöhung und Arbeits-bedingungen auf. Als dann aber rasch sehr viele Ausstände kamen, war der Schreckenso groß, daß man im Gesetz von 1825 wieder alle möglichen die Arbeitseinstellung vor-bereitenden Handlungen sür strafbare Belästigung erklärte, nur Versammlungen zuließ,welche die Lohnfrage für Anwesende beriet. In Deutschland blieben die älteren Gewerbe-ordnungen bis 1860 auf dem alten Standpunkt, erst von 1860—1869 agitierte der wirt-schaftliche Liberalismus sür Aushebung der Koalitionsverbote, unterstützt von konservativenHeißspornen, welche den Fabrikanten „diese Freiheit" gönnten. Die deutsche Gewerbe-ordnung von 1869 sührte sie für die gewerblichen Arbeiter, nicht für die übrigen ein,erklärte alle Verabredungen über Arbeitseinstellung jedoch sür rechtsunvcrbindlich undsügte mäßige Strafen für Gewalt und Drohung bei. Ähnlich das französische Gesetzvon 1864, das österreichische von 1870. Je nach dem Wortlaut der Vereinsgesetzeund der Strafandrohungen war so mit dieser ganzen 1824—1870 herbeigeführten Ordnungzwar die Möglichkeit vereinter Arbeitseinstellungen, aber nur ein Zustand PolizeilicherDuldung der Gewcrkvereinsthätigkeit geschaffen; je nach der Handhabung der konti-nentalen, seit 1849—1852 meist reaktionären Vereinsgesetze konnten ihrer Bildung undWirksamkeit große Hindernisse bereitet werden.