ZglZ Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlauses u. der Einkommensverteilung. ^854
Es war naturgemäß, daß die Arbeiter im Interesse ihrer Machtentwickelung mehrforderten; und es ist begreiflich, daß der individualistische, damals fast staatsfeindlicheLiberalismus, der auf dem Kontinent hauptsächlich 1860—1870 die tiefgreifendsten Ände-rungen der gewerblichen Gesetzgebung herbeigeführt hatte, dieses Verlangen unterstützte;sah er doch in der vollständig freien Vereinsthätigkeit eines seiner wichtigsten Ideale,und blieb man doch in diesen Kreisen noch lange, teilweise bis heute auf dem Standpunkt,die Koalitions- und Vereinsfreiheit aus dem allgemeinen Princip wirtschaftlicher Freiheitabzuleiten: wie der einzelne in seinem Hause frei sei, so solle er es in seinem Geschäftesein; und wenn einer beliebig die Arbeit einstellen dürfe, so müßten es Taufendeebensogut dürfen. Die meisten Arbeitseinstellungen waren auch bis 1870 und darüberauf einzelne Orte, Gewerbe und Betriebe beschränkt, also sür den Gesamtgaug derVolkswirtschaft ungefährlich. Daneben wirkte natürlich die gerechte Würdigung desStrebens der unteren Klassen, sich durch die Gewerkvereine genossenschaftlich zu erziehen,auf die Einführung der Koalitionsfreiheit. In England hatte man durch die großeUntersuchung von 1367—1868 gesehen, daß die Mißbräuche und Mordthaten einzelnenIndividuen, nicht den Vereinen, zur Last fielen. Es mußte endlich eine die Gewerkvereinerechtlich anerkennende und die Grenzen ihrer Thätigkeit ordnende Gesetzgebung kommen.
Wieder ging England 1871—1876 voran, Frankreich folgte 1884, Belgien 1898;die meisten anderen Staaten sind noch im Rückstand; von ihnen können freilich die, welcheeine sehr weitgehende allgemeine Vereinsfreiheit haben, wie die Vereinigten Staaten vonAmerika und die von Australien , Specialgesetze über die Arbeiterfachvereine am ehestenentbehren. Die englischen Gesetze von 1871—1876 geben den registrierten Gewerkvereinendie Rechte der anerkannten Hülfskassenvereine, d. h. juristische Persönlichkeit in be-schränkter Weise, hauptsächlich die Prozeßmöglichkeit gegen Beamte, und beschränken dieStrafen sür die die gemeinsame Arbeitseinstellung vorbereitenden und durchführendenHandlungen aufs Notwendigste; sie erklären, daß die Zwecke der Gewerkvereine nichtdeshalb, weil sie eine Beschränkung der Gewerbefreiheit bedeuten, als ungesetzlich geltensollen. Nach der Absicht des Gesetzgebers und nach der Praxis bis 1897—1901 schloßdas bestehende Recht es aus, daß Mitglieder der Unionen und Dritte die Vereine wegenHandlungen ihrer Beamten verklagen. Das ist neuestens durch einige Entscheidungender Lords dahin geändert, daß solche Klagen auf Schadensersatz zulässig seien. DieStellung der Unionen ist dadurch eine viel gefährlichere besonders deshalb geworden,weil es an jeder gesetzlichen Norm dafür fehlt, in welchen Fällen die Korporationenund ihr Vermögen nun hasten sollen. Auch die energischen Verteidiger der Gewerkvereine,wie die Webbs, geben zu, daß der Gedanke einer Haftung der Korporation principiellrichtig sei; sie verlangen nur eine dem englischen Rechte fehlende feste Umgrenzungdieser Haftung.
Um das französische Gesetz wurde 1876—84, um das belgische 1886—98 heftiggekämpft. In beiden ist den Arbeiterfachvereinen, die sich in ein öffentliches Registereintragen lassen, unter der Bedingung freie Vereinsbildung und juristische Persönlichkeiteingeräumt, daß sie sich gewissen gesetzlichen materiellen Normativbedingnngen unter-werfen: dazu gehören im französischen Gesetz, daß die Mitglieder den gleichen oder ver-wandten Berufen angehören, daß sie nur Zwecke verfolgen, die als Studium uud Ver-teidigung ihrer wirtschaftlichen Interessen erscheinen, daß sie nur in beschränkter WeiseImmobilien erwerben, daß ihre Unionen sich nicht aus Gewerkvereine» verschiedenerBerufe zusammensetzen, daß ihre Vorstände Franzosen und im Besitze ihrer bürgerlichenRechte, daß keine dem Beruf nicht oder nicht mehr Angehörige Mitglieder oder Vor-stände sein können, daß jedes austretende Mitglied doch an der Hülfskassc des Vereinsbeteiligt bleiben kann. Das dem französischen nachgebildete belgische Gesetz vom 31. Mai1898 sucht in ähnlicher Weise die Arbeiterberufsvereine von anderen, hauptsächlich denpolitischen und kirchlichen Vereinen und den geschäftlichen Gesellschaften zu scheiden, ver-bietet ihnen die gewöhnlichen Hülsskassengeschäftc (Kranken-, Unfall-, Altersversicherung),erlaubt eine Auflösung durch das Gericht wegen Verfolgung unerlaubter Zwecke. BeideGesetze wurden von den radikalen Arbeitern heftig angegriffen, das französische zuerst