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Die neuen australischen Schiedsgerichte.
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Hose entstehen, und daß aus das Anrufen einer legitimierten Seite auch die andere er-scheinen muß. Die deutsche Gewerbegerichtsnovelle und die in Frankreich beabsichtigteReform zielt dahin.
2. Man könnte sich entschließen, sür die wichtigsten Gewerbe, von derenruhigem, unausgesetztem Gange die ganze Volkswirtschaft abhängt (Kohlenbau, Vcr-kehrsgewerbe, vielleicht auch Gas- und Wasserwerke) sofort eine feste Vereinsbildungbeider Teile, erst durch vorbereitende Verhandlung der Regierung mit den Betreffenden,dann aber durch ein bindendes Gesetz zu schaffen, so daß vollständig legitimierte Aus-schüsse und Vertreter vorhanden wären. Jede Arbeitseinstellung oder Aussperrung ohneZustimmung der Vertretung wäre unter Strafe zu stellen. Jede Arbeitsstreitigkeitmüßte von jedem der beiden Teile an die hiesür zu bildenden lokalen und centralenEinigungs- und Schiedsbehörden gebracht werden können; die Entscheidung des centralenSchiedsgerichtes müßte für 3, 6, 12 Monate, je nach Lage des Marktes, gefällt werdenund fortlaufen, wenn nicht 4 Wochen vor Terminablauf gekündigt wäre. So lange derSchiedsspruch gilt, dürfte keine Unterbrechung der Arbeit stattfinden. Das amerikanischeBundesgesetz vom 1. Juni 1898 bewegt sich aus dieser Linie. Unser Vorschlag geht nurin dem Punkte der staatlichen Schaffung legitimierter Vertreter über die jetzt in einerReihe australischer Staaten gültigen Gesetze hinaus. Im übrigen wäre natürlich eineGesetzgebung, welche die sreie Gewerkvereinsbildung für alle übrigen Gewerbe fördert,die Voraussetzung, daß man sich einem dauernden Friedenszustande nähere. —
228. Schlußergebnis. Versuchen wir nochmals, kurz zu überblicken, was wirin diesem Kapitel vorgeführt. Das Armenwefen ist seit Jahrhunderten bemüht, durchKirche, Vereine, Gemeinde und Staat die wirtschaftlich Schwächsten über Waffer zuhalten. Das Versicherungswesen, seit dem 17. und 18. Jahrhundert für die oberenund Mittelklassen, seit hundert Jahren sür die unteren organisiert, überträgt die wich-tigsten individuellen Schäden und Schicksalsschläge auf sociale Gruppen und socialeKörperschaften. Die Arbeitsvermittelung, unvollkommen als Privatgeschäft und Klassen-cinrichtung, wird durch ihre Übertragung auf die Gemeinden, ihre Verbände und Central-organe erst ein ausreichendes Mittel, Klarheit über Angebot und Nachfrage auf demArbeitsmarkt zu schaffen, seine Schwankungen einzuschränken. Das Gewerkvereinswesengiebt der Arbeiterklasse erst eine Organisation, die ihr ermöglicht, mit Nachdruck bei denKämpfen um Lohn und Arbeitsbedingungen auszutreten. Daran schließt sich das Eini-gungs- und Schiedsgerichtsverfahren, erst privatim sich organisierend, dann durch Gesetzgeregelt, mit gewissen Zwangsrechten ausgestattet; es ist bestimmt, die Kämpfe um Lohnund Arbeitsbedingungen zu schlichten und zu dämpfen, durch den Druck der öffentlichenMeinung, durch die Gründe der Billigkeit und Gerechtigkeit den socialen Frieden immerwieder herzustellen, die beiden kämpfenden Klassen zum gegenseitigen Verständnis ihrerSonder- und ihrer gemeinsamen Interessen zu erziehen. Das Recht auf Arbeitskämpfewird in der Zukunft, wie einst das Fehderecht, verschwinden.
Es handelt sich um eine Stufenleiter socialer Einrichtungen, die mehr und mehrder heutigen Volkswirtschaft ein verändertes Gepräge geben, sie emporheben über diebloßen Machtproben und Faustkämpfe des Marktes, um Institutionen, die in den knarren-den Mechanismus der egoistischen Reibungen das sociale Öl von allerlei Hülfen undVersicherungsmitteln gießen, so diesem Mechanismus wieder einen ruhigeren Gang geben.Es handelt sich auch hier um die beginnende Socialisierung der Volkswirtschaft VomStandpunkte der Humanität, der Sittlichkeit, des Rechtes.
Natürlich sind alle diese neuen Institutionen nicht leicht herzustellen; sie sind allekompliziert; sie ruhen nicht oder nur zum kleineren Teil auf dem Erwerbstrieb; nicht diefreie Konkurrenz hat die meisten geschaffen; Gemeinde, Genossenschaft, Staat und Gesetz,Beamtentum und freiwilliger Ehrendienst sind mehr oder weniger mit beteiligt. Vielesmußte auf diesen Gebieten ohne volle Sicherheit des Erfolges versucht werden, manchesist mißlungen, nur tastend kam man bei dem ganz verschiedenen Stand der psychi-schen Voraussetzungen für das Gelingen in den einzelnen Nationen und Klassenvorwärts. Das Urteil über alle diese Umbildungen ist auch heute noch vielfach ein
Schmoller, Grundriß der Volkswirtschaftslehre. II. I,—k. Aufl. 27