416 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. ^74
im Herbst vor. Es darf keine Bausperre verfügt werden, ehe die Einigungskommissiondes Gewerbes und als Appellinstanz das Gewerbegericht als Einigungsamt gesprochen.Wo solche Vereinbarungen gelingen, suchen sie stets für die Folgezeit die Beteiligtendurch Vertrag zu verpflichten, jedenfalls erst nach Anrufung und Thätigkeit der Einigungs-und Schiedsbehöroen einen Arbeitsausstand oder eine Aussperrung eintreten zu lassen.Wo man soweit ist, wird der größte Teil der Streiks verschwinden. Es wird durchsolche zeitliche Bindung ein zeitweiser, bedingter vertragsmäßiger Verzicht auf dieArbeitseinstellung oder Aussperrung herbeigesührt, und damit der Weg zu obligatorischenSchiedssprüchen gebahnt.
5. Gelungen ist, wie schon erwähnt, die Einführung von solchen in Neu-seeland durch das Gesetz von 1894, das durch eine Reihe weiterer Akte fortgebildet wurde.In anderen australischen Staaten hatte man 1890—1900 mit Gesetzesversuchen ebenfallsvollständig Fiasko gemacht. Die Unternehmer setzten auch in Neuseeland dem Gesetzgroßen Widerstand entgegen, sind aber jetzt ganz bekehrt. Neusüdwales und West-australien haben 1900 und 1901 das neuseeländische Gesetz ziemlich wörtlich nachgeahmt.Dasselbe ordnet folgendes an:
Jeder Gewcrkverein von 7 Mitgliedern, jeder Verein von Arbeitgebern und jedereinzelne Unternehmer kann jede Arbeitsstreitigkeit vor das Distriktseinigungsamt seinesDistrikts bringen. Dieses Amt besteht aus gewählten Vertretern der Unternehmer undArbeiter; kommt keine Wahl zu stände, so ernennt die Regierung. Sobald der Streitvor dem Amte schwebt, wird jeder Ausstand und jede Aussperrung bei 50 A verboten.Das Amt erzwingt das Erscheinen der anderen Partei, untersucht genau, macht einenVergleichsvorschlag für bestimmte Zeit. Wird er angenommen, so ist er bis zu einemneuen Abkommen oder neuen Urteil gerichtlich erzwingbar. Wird er abgelehnt, so formu-liert das Amt seine Meinung über das wünschenswerte Abkommen, und die Sache kanndann an den Centralschiedsgerichtshof gebracht werden, der aus einem Richter des Höchst-gerichts und je einem gewählten, resp, ernannten Unternehmer und Arbeiter besteht.Dieser Hof entscheidet nach Billigkeit und bestem Gewissen, kann aber auch die Ent-scheidung verweigern. Hat er entschieden, so wird seine Entscheidung denen des Höchst-gerichts einverleibt, was auch für jeden frei zu stände gekommenen Tarif oder kollektivenArbeitsvertrag möglich ist. Die Folge ist erzwingbare Kraft auf die Dauer des Ab-kommens, resp, bis zu einem neuen Abkommen oder Schiedsspruch.
Die Unternehmer, die zuerst dem Gesetz trotzig und hinderlich gegenüberstanden,wurden nach wenigen Jahren ganz für dasselbe gewonnen, weil sie sanden, daß dieLohnunterbietungen und die schädlichen Arbeitsstreitigkeiten aufhörten, im übrigen demBetriebsleiter freie Hand, außer in Bezug auf den Minimallohn und die Maximal-arbeitszeit bleibe. Ende 1901 hatten sich alle wichtigen Gewerbe — außer der Land-wirtschaft — dem Gesetze unterstellt. Streiks kamen 1894—1902 nur noch in denwenigen Gewerben vor, in denen keine Gewerkvereinc bestanden, resp, deren Vereine undUnternehmer die Amter nicht anriefen.
Nehmen wir hinzu, daß in der australischen Kolonie Viktoria die amtlichenMinimallohnregulierungen, die 1896 nur für 6 Hausindustrien eingeführt wurden, durcheine Novelle von 1900 auf zahlreiche große Industrien ausgedehnt wurden, daß hier fürjedes Gewerbe ein paritätisches Lohnamt die Minimallöhne und die Arbeitsbedingungen sofixiert, daß sie von Amts wegen erzwungen werden, so wird die Möglichkeit, in weit-gehendster Weise die kriegerischen Arbeitskämpse autoritativ aus der Welt zu schaffen,nicht mehr zu leugnen sein.
Freilich sagt der Verfasser des neuseeländischen Gesetzes Von 1894 Mr. Reeves:Zum Gelingen gehörte die Gunst des Volkes, ein unübertrefflicher Vorsitzender desCentralschiedsgerichtes und das Glück eines freundlich gesinnten Parlamentes; einemunwilligen Volke ließe sich Derartiges nicht aufdrängen. Wohl aber — so glaubenwir kann man im alten Europa folgendes thun.
1. Man kann die bestehende Gesetzgebung über Einigungsämter und Schieds-gerichte ausbauen in dem Sinne, daß auch für die großen Streitigkeiten passende Ober-