Teil eines Werkes 
2 (1904) Verkehr, Handel und Geldwesen : Wert und Preis ; Kapital und Arbeit ; Einkommen, Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik ; Historische Gesamtentwickelung
Entstehung
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498 Vierte- Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen. ^956

gewiesen. Wir müssen auf sie nun noch näher eingehen, sie im Zusammenhang mitder wirtschaftlichen Entwickelung der einzelnen Völker und der ganzen Menschheit be-trachten. Wir haben oben schon das Wesen der socialen Klassen, wie sie auf Grundder Arbeitsteilung entstehen, im Zusammenhang mit der Eigentumsverteilung sich aus.bilden, erörtert, auch die Hauptphasen ihrer Vereins- und korporationsmäßigen Organi-sation vorgeführt (I §§ 133137). Aber wir haben nur kurz angedeutet, was dasGesamtresultat der Entwickelung sei, wir haben dabei nicht das Wesen der Klassenkämpseund der Klassenherrschaft, nicht ihre Folgen sür Staat und Volkswirtschaft erörtert.Das ist hier nachzuholen.

Es ist eine sehr schwierige Aufgabe, welcher die ältere Naturlehre der Volkswirt-schaft gar nicht näher trat; sie kannte von ihrem Harmonistischen Standpunkte aus dieKlassen und ihre Kämpfe nicht oder ignorierte sie. Und wenn der Socialismus danndie Klassengegensätze und Kämpfe erkannte und analysierte, so gab er doch meist einschiefes, sensationell übertreibendes Bild von ihnen; er kam zu keiner wissenschaftlichbrauchbaren Lehre von den Klassenkämpfen. Die neuere Geschichtswissenschaft von Nie-buhr, Thierry, Guizot an und eine große gesellschaftlich deskriptive Litteratur hat dieBausteine zu einer solchen nun wohl geliefert. Die Staatslehre und das Staatsrechthaben aber kaum begonnen, sie zu beachten und zu verwerten, wie man z. B. aus derPolitik" von Treitschke und Röscher ersieht. Und doch handelt es sich bei dem schwierigenProblem, dem wir näher treten, gerade um die Thatsache, daß alles, was wir Klassen-kämpfe, Klassenherrschaft, sociale Revolution und sociale Reform, sociale Gesamtentwicke-lung nennen, auf dem Grenzgebiete liegt, wo wirtschaftliche und sociale Klassenbildungeinerseits, Staatsverfassung und -Verwaltung, Recht und Institutionen andererseits sichberühren und ineinandergreifen. Die Rechts- und Verfassungsgeschichte hat uns ebensobehülflich zu sein wie die Wirtschafts- und Socialgeschichte, um zu einer klaren Er-kenntnis zu kommen. Es fehlte bis Vor kurzer Zeit fast noch an der Fragestellung,noch mehr an guten Vorarbeiten, von einzelnen Geschichtswerken, wie z. B. die vonMommsen und Nitzsch über römische Geschichte abgesehen. Erst in den letzten zehn Jahrenhaben uns die Arbeiten von Beloch, Eduard Meyer, Max Weber, Lamprecht, Breysigund anderen wesentlich auf diesem Gebiete gefördert.

Wir versuchen zuerst, über das ganze VcrhältnisderStaatsgewaltzudensocialenKlassenein Wort zu sagen, um so zu einer richtigen Fragestellung zu kommen.

Jeder sociale Körper von einigem Umsang muß eine führende Spitze haben; ausHäuptlingen, Richtern, kriegerischen Führern werden Fürsten und Könige, entwickelt sicheine Staatsgewalt mit gewissen Befehls- und Herrschastsrechten (vergl. I § 101). DieseStaatsgewalt kann nur herrschen. Feinde abwehren, den Frieden aufrecht erhalten, Rechtsprechen, wenn sie eine Macht ist, wenn sie innerhalb des socialen Körpers die stärksteGewalt hat. Sie entsteht daher vielfach durch Usurpation, sie stützt sich, wo die Gesell-schaft in Klassen zerfällt, zunächst auf die oberen, stets auf die einflußreichsten, auf diefür den Staat interessiertesten, am besten auf die für die Führung der Staatsgefchäftebrauchbarsten Klassen. Alle Staatsgewalt steht so in ihrem Handeln unter entgegengesetztenMotiven und Tendenzen i sie muß ihrer inneren Natur nach auf Recht und Billigkeit, aufGerechtigkeit für alle gerichtet fein; aber sie wird stets auch der Gefahr unterliegen, demEgoismus, der Habfucht, der Leidenschaft der Herrschenden, der Mächtigen zu dienen.Ihr Besitz wird stets das Ziel der Klassen sein, welche ihre Interessen am besten geltendmachen können; sie werden das Recht, die Gewalt, die Institutionen so zu gestalten suchen,wiees ihnen paßt. Auf dem Markt entsteht durch die Ungleichheit der Kontrahentendie Übervorteilung und der Wucher, im Staat entstehen aus der Ungleichheit der Klassendie Klassenherrschaft oder wenigstens Ansätze dazu. Die Klassenherrschaft äußert sich inder Staatsverfafsung, in den Staatsformen, in dem Maß der individuellen und vereins-mäßigen Freiheit, in der Ordnung der Selbstverwaltung, in der Stellung der Korpo-rationen, in den ganzen Rechts- und Wirtschaftsinstitutionen, in der Steuer- undLastenverteilung, in den Eingriffen des Staates in die Eigentumsordnung, in der Be-einflussung der Betriebssormen und Arbeitsordnungen.