Teil eines Werkes 
2 (1904) Verkehr, Handel und Geldwesen : Wert und Preis ; Kapital und Arbeit ; Einkommen, Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik ; Historische Gesamtentwickelung
Entstehung
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562 Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen. s102l)

253. Begriff und Wesen der Handelspolitik. Wir sind mit Rechtgewohnt, Handel und Verkehr unserer Kulturstaaten auf den individuellen Erwerbstriebund individuelles Thun der Händler, der Einzelunternehmungen zurückzuführen. Aberdaneben müssen wir, wenn wir die Entwickelung des Handels im ganzen überblickenund nach seinen Voraussetzungen uns umschauen, zugeben, daß er ein Ergebnis gesell-schaftlicher Veranstaltung sei. Aller Handel setzt sociale Sitten, Rechts- und Wirtschafts-institute voraus, die ein Niederschlag socialer Gemeinschaft sind. Der erste Markt setzteschon eine Anordnung von Behörden, der erste Tausch zwischen zwei Stämmen die An-fänge eines Völkerrechts voraus. Aller Handel kann sich nur auf Grund von Ver-anstaltungen entwickeln, welche von organisierten Menschengruppen ausgehen, seien sieGeschlechter und Stämme, Gilden und Korporationen oder Gemeinden und Städte,Landschaften und Staaten. Diese organisierten, durch Vorstände handelnden Gruppenmußten ein Privatrecht anerkennen, sich über Maß und Gewicht, über Münze undMarkt einigen; sie mußten neben diesen privatrechtlichen und formalen Anordnungenvom Standpunkt ihres Gesamtinteresses aus die Zulassung zum Markt, vor allem dasVerhältnis der Mitglieder der ordnenden Gemeinschaft zu den Personen, Gemeinschaften,Gütern und Gebieten, die außerhalb derselben stehen und doch eine Handelsberührungmit jenen suchen, ordnen. Jeder Handel, der so über den engeren Kreis der politischenGemeinschaft hinausgeht, hat eine staats- und völkerrechtliche Seite; die ist in ersterLinie gemeint, wenn heute von Handelspolitik die Rede ist.

Man spricht heute freilich auch neben dieser äußeren von einer inneren Handels-politik. Man versteht unter dieser letzteren alle die Maßnahmen, Veranstaltungen undOrdnungen, welche den inneren Handel betreffend neben dem Privat- und Handelsrechtdas Markt', Geldwesen und Ähnliches, wovon wir in den ersten Kapiteln dieses Bandesgehandelt haben. Wir kommen darauf hier nicht zurück. Hier interessiert uns wesent-lich die äußere Handelspolitik, d. h. die Be st rebungen, Maßnahmen undVeranstaltungen, welche dieHandels- und die allgemeinen durch denHandel berührtenWirtschaftsinterefsen derMitglieder eines politi-schen Körpers gegenüber Nicht Mitgliedern, Fremden, dem Auslandegeltend machen und fördern sollen. Sie sind der Gegenstand dieses Kapitels.

Jede äußere Handelspolitik setzt eine gewisse Geschlossenheit, Organisation undKonzentration des politischen Körpers, eine Vorstellung über gemeinsame Wirtschafts-interessen, ein starkes Gefühl der Gemeinsamkeit, eine Ausbildung des gemeinsamenWirtschaftsegoismus voraus. Alle äußere Handelspolitik scheidet zwischen den eigenenund fremden Wirtschaftsinteressen, will die ersteren fördern, die letzteren entweder schädigenoder wenigstens nicht so wie die eigenen fördern. Alle äußere Handelspolitik knüpftdaher an die Politische Organisation an, gebraucht die Macht des socialen Körpers, desStaates, die Souveränitätsrechte aus dem eigenen Gebiete, unter Umständen die diplo-matische Verhandlung oder die kriegerische Macht nach außen, um zum Ziele zu kommen.Die äußere Handelspolitik ist in den höher entwickelten Gemeinwesen der Mittelpunktdes Verhältnisses zwischen Staat und Volkswirtschaft geworden. Durch sie wirkt dieStaatsgewalt auf den Handel an sich und aus die vom Absatz, vom Handel abhängigenProduktionszweige. Daher steht, seit es eine Wissenschaft von der Volkswirtschaft giebt,und seit in ihr das Verhältnis zur Staatsgewalt die wichtigste Frage wurde, dieHandelspolitik im Mittelpunkt der verschiedenen theoretischen volkswirtschaftlichen Systeme.Ihr Gegensatz dreht sich am meisten um die Frage, ob und in wieweit die Handels-politik die wirtschaftliche Blüte der Staaten thatsächlich beherrsche, sowie beherrschensolle und dürfe oder nicht.

Träger und Organe einer Handelspolitik können alle menschlichen Ge-meinschaften sein: so ursprünglich die Geschlechter und Stämme, welche denHandel mit Nachbarn ordneten; dann die Mark- und Dorfgenossenschasten,welche die freie Nutzung der Allmcnde mit dem Verbote verknüpften, Holz, Steine, Vieh,Wolle, kurz Produkte, die aus der Nutzung der Allmende stammen, hinaus zu lassen;die unbeschränkte Nutzung war nur denkbar für den eigenen Konsum der Mitglieder,