Teil eines Werkes 
2 (1904) Verkehr, Handel und Geldwesen : Wert und Preis ; Kapital und Arbeit ; Einkommen, Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik ; Historische Gesamtentwickelung
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Die .älteste Handelspolitik kleiner Stamme.

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und Viehraub zu ordnen, es sind Grenzmärkte und Ähnliches herzustellen. Wir hören vonden heutigen afrikanischen Negerstämmen, daß sie ihre nachbarlichen Stammesbeziehungendurch zahllose ungeschriebene Verträge ordnen, welche die Interessensphären der Dori-sürstentümer abgrenzen; die Boten und Gesandten, die solche Verträge abschließen, sinddie angesehensten Stammesmitglieder, sie bewahren mit wunderbarem Gedächtnis jedesWort der getroffenen Abreden noch nach vielen Jahren.

Die Verträge beziehen sich Wohl mehr aus andere Gegenstände, z. B. Bündnisse,gemeinsame Kriegszüge, aber doch auch auf wirtschaftliche Gegensätze und Interessen,hauptsächlich auf die Zulassung zum Verkehr, auf die Erlaubnis, daß Stammessremdedas Stammesgebiet betreten, auf ihre Behandlung, ihren Handel.

Es wäre falsch, anzunehmen, daß die Mehrzahl dieser älteren Stämme sich stetsund überwiegend kriegerisch und feindlich gegenüberstehen. Sind sie doch oft desselbenBlutes, haben dieselbe oder eine ähnliche Sprache, stehen in Bündnis- und Kriegs-gemeinschaft. Daher ist oft auch die Sitte der Fremdenbehandlung eine freundliche,oft freilich ist sie auch eine harte, barbarische. Es kommt in erster Linie darauf an,wie bluts- und rassenverwandt die Stämme sich suhlen, welche Leidenschaft erregendeKämpfe voraus gingen, welche religiöse Vorstellungen schon die uralt barbarische Aus-fassung von der Rechtlosigkeit jedes Stammessremden ermäßigt haben. Zunächst ist dieGrundlage jeder Fremdenbehandlung die Thatsache, daß an sich kein Fremder an denschützenden, sriedenstiftenden Stammeseinrichtungen der Blutrache, des Strafrcchtes, derRechtshülfe der Geschlechts- und Stammesgenossen Teil hat. Der Todschläger desFremden ist noch nach westgotischem, doch schon so fremdenfrenndlichem Recht stra'los,h. d. er ist nicht sriedlos, braucht nicht landflüchtig zu werden; bis ties ins spätereMittelalter ist jedes gestrandete fremde Schiff dem freien, straflosen Raube in denmeisten europäischen Staaten preisgegeben.

Aber daneben treffen wir bei barbarischen Rassen und Stämmen häufige Auf-nahme Fremder in Sippe und Familie, wenn sie gerade Bedarf an Menschen haben,neben Versklavung und Todschlag zu anderer Zeit und gegen andere. Und sehr frühtreffen wir freundliche Behandlung von Herolden, Gesandten, Wallsahrern, kurz vonunverdächtigen, vorübergehend das Stammesgebiet Betretenden. Ja, bei den Kultur-rassen mit etwas geläuterten Religionsvorstellungen tritt uns srühe eine unter demSchutz der Götter stehende Gastfreundschaft entgegen, die jedem Fremden zu Teil wird,der nur gewisse Ceremonien erfüllt, z. B. die Schwelle des gastlichen Hauses berührthat. An einzelnen Stellen hat auch durch kriegerische Schicksale, Eroberung, Verpflanzungganzer Stämme und Stammesteile eine srühe Mischung verschiedener Rassen und Volks-elemente stattgesunden, welche teils zur Abmilderung der Fremdenbenachteiligung, teilszur schroffen Klassenherrschaft der höher Stehenden führte.

Neben all' dem steht nun als relativ felbständige Erscheinung die Fremdenbehand-lung derer, die als Händler in fremde Stämme und Länder eindringen. Das Institutder Gastfreundschaft einerseits, das der alten Rechtlosigkeit der Fremden andererseits, siestanden naturgemäß an der Wiege des nun sich ausbildenden Fremdenrechtes, dessenZweck der Handel war. Die thatsächliche Voraussetzung derartiger Beziehungen warmeist, daß in der Technil des Handels und der Gewerbe geschulte, höher stehende Ele-mente um des Gewinnes willen in die Gebiete niedriger, primitiver Kultur eindrangen.Die Gefühle und Interessen, auf welche sie hier stießen, konnten auch keine ein-fachen sein. Die fremden Händler konnten zumal den Häuptlingen, dem Adel alsBringer höherer Kulturgüter und Käufer der heimischen Rohprodukte willkommensein; sie waren aber stets auch anderen zumal der großen Menge, die nichts kaufteund wenig zu verkaufen hatte, verdächtig, ja verhaßt. Daher die Möglichkeit sehrverschiedener Ausbildung der Rechtsinstitute, die aus die fremden Händler Anwendungfanden und noch finden. Die Verschiedenheit ist serner bedingt durch die Zahl unddie Art der eindringenden Händler, wie durch die Geschlossenheit und politische Kon-zentration, die Verfassung der einlassenden Stämme und Völker.

Die meist zuerst in größeren Zügen, Karawanen, Schiffsgeschwadern unter ein-