Teil eines Werkes 
2 (1904) Verkehr, Handel und Geldwesen : Wert und Preis ; Kapital und Arbeit ; Einkommen, Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik ; Historische Gesamtentwickelung
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Tie deutsche städtische Handelspolitik, das Gastrccht.

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der letzteren Handel und Gewerbe zu erschweren oder zu verbieten, sie durch das Wochcn-markts- und Fürkaufsrecht, sowie durch besondere Abmachungen zu zwingen, alle Roh-produkte in der Stadt zu verkaufen, alle Kunst- und Gewerbeprodukte dort einzukaufen.Ihr weiteres Ziel ist, durch das Zunftrecht, den Zunftzwang, die Jahrmarktsordnungden städtifchen Zunftmeistern den Absatz in Stadt und Umgebung zu sichern; gewerb-liche Produkte anderer Städte, selbst Wein und Bier, auch den Verkauf fremder Warendurch die örtlichen Krämer erschwerte man oft, ja verbot ihn zeitweise. Jahrmarktund Messen sind die periodisch geöffneten Ventile für den freien Verkehr von außenher (vergl. oben II § 153 S. 1925). Wir brauchen dabei nicht zu verweilen. Wohlaber wollen wir etwas von dem damaligen deutschen Gast- oder Fremdenrechtsagen, weil es das wichtigste Institut für die Handelspolitik im Mittelalter überhaupt,hauptfächlich für den beginnenden Groß- und Zwischenhandel ist.

Das Gastrecht, wie wir es in den deutschen Staaten von 12001600 in derHauptsache finden, behandelt den nichtdeutschen Kaufmann und Handwerker, wie denaus anderen deutschen Gegenden und Städten im ganzen so freundlich, ja noch freund-licher als die älteren fürstlichen Anordnungen von Karl dem Großen an. VieleStädte sichern sich gegenseitig sogar volle Rechtsgleichheit zu, alle sagen dem Fremdenein rasches Gastgericht, oft auch NichtHaftung für die Schulden von Mitbürgern, Ver-abfolgung des Nachlasses im Sterbefall zu. Aber die Rechtsgleichheit ist in zivil- und straf-prozeßrcchtlichem Sinne, nicht in dem der Marktbethätigung gemeint. Die zwei grund-legenden Sätze gelten fast in allen Städten von einiger Bedeutung gleichmäßig:DerGast soll außer dem Jahrmarkt nicht im einzelnen verkaufen und zweitens, der Gastsoll nicht mit dem Gast, sondern nur mit dem Ortsbürger kaufschlagen". Der erste Satzschützt den Kleinhändler und Handwerker, mit Ausnahme der Jahrmarktszeit, gegen dieüberlegene Konkurrenz des fremden Kaufmannes und Handwerkers; der zweite soll denörtlichen Kaufmann, hauptsächlich den Großhändler, davor schützen, daß zwei Fremdein feiner Stadt über seinen Kopf weg Geschäfte machen: der Straßburger und Mainzersoll in Köln mit dem Fläming nicht direkt Handel treiben. Ausnahmen von diesenVorschriften kommen in geschickter Anpassung an besondere Verhältnisse wohl zahlreichvor, heben aber das Princip so wenig auf wie der zeitweise Nachlaß in der Hand-habung der Vorschriften, der in guten Zeiten immer wieder eintritt, um in schlechterZeit, wenn die Konkurrenz drückt, wieder aufzuhören; man läßt z. B. Fremde da unddort Wein und Salz jeder Zeit detaillieren, weil das dem Ortsbürger nicht schadet;oder man macht Ausnahmen, wo man durch Nachgiebigkeit fremde Händler anlocken will.

Alle weiteren Schranken des Gästerechts sind Konsequenzen aus den zwei genanntenSätzen: oft ist das Aufenthaltsrecht des Fremden zeitlich beschränkt; an Stelle derJahrmarktstage sind oft nur 23, oft auch 28, 42, 60 Tage des Aufenthaltes imJahre erlaubt; häufig ist dem Fremden nicht erlaubt, eigen Feuer und Rauch zu haben.Eine Folge des Verbotes des Detailverkaufes ist es, daß man dem Fremden hausieren-den Verkauf auf dem Platten Lande untersagte; in Nürnberg ist den Wirten verboten,die Gäste aufs umliegende Land zu begleiten, ihm dazu Pferde zu geben. Oft sindden Fremden bestimmte Plätze im Kaufhaus, oder wo sie sonst marktpolizeilich kon-trolliert werden können, angewiesen; verkauft er vom Wagen herab, so ist diesem dieStelle bezeichnet. Unter steter Kontrolle der Gastwirte, Unterkäufer, Messer soll derFremde handeln; oft darf er kein eigen Maß und Gewicht haben. Die Sätze, daß keinBürger mit einem Gast Gesellschaft haben oder mit des Gastes Pfennigen einkaufensoll, haben den Zweck, die Verwischung der Grenze zwischen Bürger- und Gastgeschäftzu hindern. Sie sind seit dem 15. Jahrhundert in den großen Handelsstädten nichtmehr aufrecht zu erhalten. Von Zoll sind einzelne fremde Städte und ihre Bürgerfrei, hauptsächlich auf Grund von Gegenseitigkeitsverträgen oder auf Grund königlicherund fürstlicher Privilegien; andere, deren Konkurrenz man fürchtet, zahlen höheren Zoll,höhere Stätte-, Unterkaufs- und andere Gebühren. Es besteht fast überall einkompliziertes Differentialsystem von Zahlungen, das zu unzähligen Unterschleifen Anlaßgiebt, obwohl Eide der Bürger und der Gäste jeden zur Ehrlichkeit verpflichten.