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Viertes Buch, Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen.
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Im einzelnen geht das Gastrecht oft noch weiter: man zwingt die Gäste zueinem Taxpreis zu verkaufen, den die Stadtbehörde gemacht; man verbietet Waren un-verkauft wieder weg zu führen; man verbietet, am Ort Eingekauftes wieder am Ortzu veräußern. Getreide zu kaufen ist dem Gast oft ganz verboten; vielfach gilt derSatz, daß ein erheblicher Teil des eingeführten Getreides in der Stadt bleiben muß.
Aller Handel ging ja in früheren Zeiten in kleinen Stationen vor sich, und jedeStadt wollte sich ihren Gewinn und Anteil daran sichern; das that sie am besten, wennsie die Verbindung zwischen Ost und West, Nord und Süd, zwischen Produzent und Kon-sument sicher und allein in der Hand behielt; es ist die Politik der Phöniker, derGriechen, der Venetianer In der mittelalterlichen Landstadt wurde das Princip zueiner Art spießbürgerlich-lokaler Einrichtung, ganz vom städtischen Kirchturmsinteressebeherrscht, vom Stapel-, Straßen- und Jahrmarktsrecht unterstützt.
Es ist natürlich, daß die Landesherrn, von weiteren Gesichtspunkten beherrscht,oft ermäßigend in dieses enge Gastrecht eingriffen. Karl IV. befreite die Venetianerund Griechen, Nürnberger und Augsburger vom Prager Verbot des Handels von Gastzu Gast; auch weitsichtigere Stadträte thaten Ähnliches. Der Braunschweiger Rat ver-fügte z. B. 1412: olc maok dir Alisst in^t ^Iiasts vnl kopsIaAsu. Auf die Ermäßigungdes Gastrechts zwischen den Hansestädten kommen wir gleich noch. Es sei zum Schlußnur auf die generellen Ursachen hingewiesen, die von zwei entgegengesetzten Seitenher dieses städtisch-egoistische Gastrecht untergruben: 1. wo die Städte machtlos ->inemkräftigen feudalen Fürstentum gegenüberstanden, das fremde Kaufleute und Handwerkerals kulturfördernd begünstigte, wie in ganz Nordenropa, und 2. wo der einheimischeHandel und das städtische Gewerbe sich so stark und übermächtig fühlten, daß man keinefremde Konkurrenz mehr fürchtete, da konnte man liberaler sein, war es freilich nichtimmer. Das schlagendste Beispiel für ersteres ist England vom 14.—16. Jahrhundert,das für letzteres Flandern, dann auch Mailand und Genua. In Deutschland kommendie Ausnahmen später und langsamer. Hamburg hat trotz seines so überaus glänzendenAusschwunges im 17. Jahrhundert sein Stapel- und Gastrecht erst langsam im 18. Jahr-hundert ermäßigt.
Ansätze zu einer mittelalterlichen Reichshandelspolitik hat es in Deutschland kaumgegeben; höchstens der vergebliche Versuch Kaiser Sigismunds 1418—1433, den deutsch -venetianischen Handel zu vernichten, an seine Stelle teils den Donau -, teils den Handelnach Genua zu setzen, wäre hier zu nennen. Auf die territorialen Anfänge der Handels-politik kommen wir nachher noch. Über die bündnerischen Versuche eiuer deutsch -städtischen Handelspolitik aber ist hier noch ein Wort zu sagen.
Die große Zahl deutscher Städtebündnisse vom 12.-17. Jahrhunderthat ihren Hauptzweck im Landfrieden, im Kampf mit den Fürsten und dem Kaiser;dazu kamen dann oft auch wirtschaftliche, münz-, zoll-, Verkehrs-, handelspolitische Zwecke.Aber doch nirgends steht die Handelspolitik so im Centrum wie beim Hansabund.
o. Der hansische Bund ist im 13. und 14. Jahrhundert entstanden aus einerSumme einzelner Verträge und kriegerischer Unternehmungen deutscher Städte, welcheden gemeinsamen Handel in Wisby, London, Bergen, Stockholm, Kopenhagen u. s. w.und die Fischerei an der Küste von Schonen betrafen. War man zu Hause nochegoistisch stadtwirtschaftlich, draußen in den nordischen Reichen hielt man bruderschaftlichzusammen, züchtigte die nordischen Könige und setzte sie ab, sperrte oftmals geineinsamden Handel in das betreffende Land. Außerdem errichtete man draußen gemeinsameNiederlassungen und eng geschlossene Handelscomptoire, erwarb gemeinsame Rechte,Privilegien und Monopole, verlegte zur Strafe für eine fremde Handelsstadt den Stapelder Deutschen auf längere Zeit nach anderen Orten, Man begründete gemeinsam diedeutsche Handelsherrschaft in England, Dänemark, Norwegen, Schweden und Rußland .Das alte dort wie allerwärts gültige Fremdenrecht mit seinen Schranken und Nach-teilen verstand man umzubilden in eine deutsch -hansische Fremdenbevorzugung, Dieeinheimischen Fürsten und Aristokraten hatten dazu oft freiwillig zugestimmt, häufigerals unfreie Schuldner, als bestochene oder besiegte Regierung. Statt kurzen Aufent-