586 Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen. ^1044
259. Der Merkantilismus; die französische Handelspolitik bis1814. Frankreich ging aus der Auflösung der karolingischen Monarchie, derenMittelpunkt es gewesen, mehr als geographische denn als politische Einheit hervor. Vondrei Meeren umspült, mit alten Kulturelementen erfüllt, fiel das reiche große Land, dochnoch auf dem Standpunkt der Naturalwirtschaft verharrend, in eine Summe von Grund-herrschaften, Territorien, geographische Sprach- und Rassegruppen auseinander. Das neuekapetingische Königshaus (967—1328) hatte zunächst nur über die Landschaften umParis herum volle Gewalt, im 12. Jahrhundert gehörte halb Frankreich dem englischenKönige; aber drei große Fürsten, Philipp August, Ludwig der Heilige und Philippder Schöne (1180—1314) wußten, gestützt auf die rasch emporblühenden Städte, diekönigliche Gewalt zu stärken und auszudehnen. Waren die Städte auch nie politischund wirtschaftlich so selbständig wie die deutschen, so blieb doch ihre lokale Handels-,Zunft-, Stapel-, Fremdenpolitik zunächst das Maßgebende für die wirtschaftliche Organi-sation. Und unter den schwachen ersten Regenten des Hauses Valois (von 1378 an)hemmte der aufs neue ausbrechende hundertjährige Krieg mit England (bis 1453)um Krone und zahlreiche Provinzen das wirtschaftliche Gedeihen und die Ausbildungder Staatsgewalt. Die mit mildem Rechte zugelassenen Fremdkausleute, erst die Juden(von 1180 an angefeindet und Vertrieben), dann die Italiener, auch Deutsche, Flamänderbeherrschten den ganzen Handel Frankreichs in der Blütezeit des 13. Jahrhunderts.Sie erzogen zuletzt die Franzosen wirtschaftlich und zum Handel, viele naturalisiertensich später im 14. Jahrhundert. Zunächst beuteten hauptsächlich die Italiener dieFranzosen ziemlich unbarmherzig aus; sie waren zu einer einheitlichen großen Privi-legierten Korporation für das ganze Land verbunden. Die französischen Kaufleute undReeder, erst die der einzelnen Städte, dann die ganzer Stromsysteme und Landschaften,die einheimischen Gewürzhändler ganzer Provinzen unter ihren Rois des Merciers, diehalb Genossenschastspräsidenten, halb königliche Beamte waren, suchten durch ihreOrganisation gegen die Fremden aufzukommen. Auch nach dem Ende der verheerendenenglischen Kriege, als Ludwig XI. (1461—1483) und seine nächsten Nachfolger, haupt-sächlich Franz I. , die Monarchie wieder aufrichteten, begann zwar die Centralisation derwirtschaftlichen Gesetzgebung, aber zunächst auch ein neuer Strom der Einwanderungvon italienischen Bankiers, Finanzleuten, Industriellen und Handwerkern, welche vomKönigtum halb befördert, halb in Schranken gewiesen wurden, letzteres um Platz für daseinheimische Bürgertum zu machen. Ludwig XI. verbietet z. B. die Gewürzeinfuhr unterfremder Flagge oder durch fremde Kaufleute; sein Tresorier antwortet den LyonerKlagen über die Fremdenbeschränkung, es handle sich darum, ob die Venetianer oderdie Franzosen die großen Gewinne machten. Der Hof, die Finanz, der Geldhandel bliebbis Colbert von Italienern beherrscht, obwohl immer wieder gewisse Gegenmaßregeln er-griffen wurden; die für Frankreich so verhängnisvolle Steuerpacht haben die Italiener von1500 an eingeführt. Colberts ganze Finanz-, Zoll- und Jndustriepolitik hatte denZweck, das französische Volk endlich wirtschaftlich selbständig zu machen und zu erziehen,nicht die Abhängigkeit von Holländern und Engländern an die Stelle der Italienertreten zu lassen, nachdem man zugleich durch die Kriege 1635—1659, 1667—1668 dieÜbermacht Spaniens zu brechen, ihm in Nord und Süd wichtige Grenzlande abzunehmengewußt hatte.
Von 1461 bis auf Ludwig XIV. hat das Königtum Schritt für Schritt dieProvinzen und die Städte der Monarchie und ihrem Beamtentum unterworfen, einecentralistische einheitliche Gewerbcgesetzgebung und national-französische Handelspolitikdurchgefetzt. Die Bewegung wurde durch den 35 jährigen Religionskrieg (1562—1598)und den Aufstand der Fronde (1648—1653) unterbrochen, aber durch die drei großenStaatsmänner Richelieu, Mazarin, Colbert vollendet. Franz I. hatte allen ProvinziellenOrganen die Polizei der Kornaus- und einfuhr im Innern des Landes und nach außenabgenommen und der Krone übertragen; 1567 und 1577 wurde die interprovinzialeGctreidehandelsfreiheit noch fester ausgesprochen. Von 1539—1581 war das ganzeGewerbe-, Zunft-, Niederlafsungs-, Tax- und Marktwefen mehr und mehr durch königliche