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nicht in Anspruch. Das Institut sollte nicht alle Noth der Grund-besitzer beseitigen, «wohl aber im Stande sein, die im Verkehreunbenutzbaren Hypotheken-Documente bis zur ersten Werths-hälfte der Grundstücke in geldgleiche Papiere zu verwandeln».Der Antrag wurde der Regierung zur weiteren Erörterung über-wiesen, ward also damit beseitigt. Am 27. Januar 1857 stelltenim Abgeordnetenhause v. Laverene Peguilhen und Genossen denAntrag, die Regierung zu ermächtigen, die Errichtung von land-wirthschaftlichen Hypotheken-, Spar- und Leihbanken zu ver-mitteln und den Banken die Befugnifs zur Ausgabe von Pfand-briefen und Banknoten zu ertheilen. Der Inhalt des Seitens derAntragsteller eingereichten ausgearbeiteten Entwurfs eines Ge-setzes, betreffend Normativ-Bedingungen für Errichtungstädtischer Plypotheken-, Spar- und Leihbanken läfstsich dahin zusammenfassen. Aufser dem Privilegium der Pfand-brief- und Noten-PImission sollten die projectirten Banken nochfolgende Vorrechte geniefsen: a) die Rechte der juristischen Persön-lichkeit, b) Stempel-, Porto- und Sportelfreiheit, c) die Anerkennungder von ihnen ausgefertigten Documente als öffentliche Urkunden,d) Gleichstellung ihrer Beamten in Bezug auf Glaubwürdigkeitmit öffentlichen Beamten, e) das Recht, von Behörden Docu-mente zu verlangen behufs Information über den Werth derGrundstücke, f) Depositalfähigkeit der Pfandbriefe und Spar-kassenbücher der Banken, g) das Recht der administrativenExecution gegen ihre Schuldner.
Es ist eine eigenthiimliche Erscheinung, die die vorherr-schende Creditnoth des Grundbesitzes deutlich reflectirt, dafs dieCommission, welche diesen Antrag berieth, ihn in allen Stückenacceptirte, obgleich in den Verhandlungen der Commission dieVertreter der Regierung heftigen Widerspruch gegen die Noten-Emission der angeregten Bank-Institute erhoben. Das Resultatder Berathung des Antrags in pleno war aber die Beseitigung desletzteren durch die Annahme eines Amendements, das die Er-wartung aussprach, «die Staats-Regierung werde ihre besondereAufmerksamkeit und Fürsorge dem durch die neuen Geldverhält-nisse gefährdeten und durch die Hypotheken-Ordnung so sehrerschwerten Credit des Grundbesitzes zuwenden».
Auch im Herrenhause tauchten gleiche Anträge auf, und dieRegierung sah sich veranlafst, sich mit der Frage der Errichtung