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gegen Actien-Hypothekenbanken vereitelten in den Jahren 1862und 1863 das Zustandekommen der Bank.
Die Wirkung der Denkschrift manifestirte sich aber ganzdeutlich in dem ferneren Verhalten der Regierung gegenüberden immer zahlreicheren Concessionsgesuchen. Die Regierungsah sich endlich veranlafst, den negativen Standpunkt zu ver-lassen und Grundsätze, positive Bedingungen aufzustellen, unterdenen die Errichtung von Hypotheken-Banken zuzulassen sei.Den Inhalt dieser aus mehrfachen Berathungen der Ministerienhervorgegangenen, später verbesserten Normativbedingungenfür Hypotheken-Actiengesellschaften in Preufsen, welchehinfort mafsgebend bei der Concessionirung derartiger Gesell-schaften waren, sofern sie Obligationen au porteur auszugebenbeabsichtigten, fassen wir nachstehend zusammen:
1. Hypotheken-Darlehne dürfen von der Gesellschaft nurin solcher Höhe ausgegeben werden, dafs entweder a) derJahresbetrag der vom Hypotheken-Schuldner zu zahlen-den Zinsen einschliefslich der denselben vorangehendenVerpflichtungen bei Liegenschaften zwei Drittel des jähr-lichen Reinertrags, bei Gebäuden ein Drittel des jährlichenNutzungswerths (ermittelt aus der Abschätzung behufsder Veranlagung zur Grund- resp. Gebäudesteuer) nichtübersteigt, oder b) der Capitalbetrag des Darlehns beiLiegenschaften den 2ofachen Betrag des jährlichen Rein-ertrags, bei Gebäuden den iofachen Betrag des jährlichenNutzungswerths (Ermittelung des letzteren wie untera) angegeben) erreicht; bei Gebäuden jedoch darf dieBeleihung über die Hälfte der Feuerversicherungssummedes verpfändeten Gebäudes nicht hinausgehen.
2. Verschlechterung des verpfändeten Grundstücks durchunwirthschaftliches Verfahren des Besitzers berechtigtdie Gesellschaft zur Kündigung des Darlehns in demBetrag, welcher nicht mehr seine statutenmäfsige Deckungin dem Pfandobject findet.
3. Hypotheken-Briefe, kündbare und unkündbare zusammen,können nur bis zum iofachen Betrage des baar einge-zahlten Actiencapitals ausgegeben werden, kündbarehöchstens zum Betrage des baar eingezahlten Actien-capitals.