4. Für kündbare und für unkündbare Hypotheken-Briefe sindje ein oder höchstens je zwei bestimmte Zinssätze vonder Gesellschaft festzusetzen.
5. Pfandbriefe, welche als Darlehnsvaluta an die Hypotheken-schuldner gegeben werden, dürfen keinen geringeren Zins-satz haben, als welchen der Schuldner zu entrichten hat.
6. Schuldner, die Hypotheken-Briefe als Valuta empfangen,können das Darlehn in gleicher Art abtragen.
7. Der Staatscommissarius hat das Recht zur Controle desGleichgewichts der erworbenen Hypotheken-Forderungenund ausgegebenen Hypotheken-Briefe, eine Verpflichtungdazu hat er nicht. Die Unterzeichnung der Hypotheken-Briefe kann nicht durch den Staatscommissarius statt-finden.
8. Das Hypotheken-Geschäft kann über die Grenzen Preufsensnur mit besonderer Staatsgenehmigung ausgedehnt werden.
9. Bergwerke sind von der Beleihung auszuschliefsen.
10. Die Gesellschaften können Scheine au porteur über un-verzinsliche Depositen nicht ausstellen, ihnen ist die Dis-contirung, der Kauf oder die Beleihung von Wechseln,der Erwerb und die Beleihung von Werthpapieren nurnach den Grundsätzen der preufsischen Bank gestattet.
Die Grenzen dieser Bestimmungen namentlich in Bezug aufdie Phnission von Hypotheken-Briefen, die Vorschrift betreffs desZinsfufses der letzteren, die mangelnde Depositalfähigkeit, dieVorschriften betreffs der Wahl derZinsfüfse und der Amortisationender emittirten Pfandbriefe waren zu eng, als dafs man in den60er Jahren geglaubt hätte, auf ihrer Grundlage Hypotheken-Banken mit Aussicht auf Erfolg ins Leben rufen zu können.Daher konnten sich auch die beiden seit 1864 in Berlin be-stehenden Hypotheken-Banken, die Hansemann’sche und diePreufsische Hypotheken-Actienbank, ferner die im Jahre 1866gegründete Pommersche Hypotheken-Actienbank in Cöslin nichtgedeihlich entwickeln; daher ihre häufigen an die Regierung ge-richteten Gesuche um Erweiterung der Grenzen, denen, soweitsie bewilligt worden, bereits in dem oben zusammengefafsten In-halt der Normativbedingungen Rechnung getragen ist.
In den 60er Jahren nahm aber die Creditnoth namentlich inden Städten zu und mit ihr florirte der Hypotheken-Wucher.