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Das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und die Hypotheken-Banken / von Julius Basch
Entstehung
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Allein trotzdem in dem benachbarten Oesterreich und auch inSüddeutschland Hypotheken-Institute zur Blüthe gelangten, konn-ten sich doch die capitalistischen Kreise in Preufsen nicht ent-schliefsen, zur Errichtung von Grundcredit-Banken zu schreiten.Wir werden später im Zusammenhang die Schöpfungen auf-zählen, welche der nächsten Epoche angehören. Ihre Erfolgewaren nicht derart, um dahin zielende Bestrebungen merklich zufördern, die Erwartungen zufrieden zu stellen und die Frage überdie beste Art von Credit-Instituten abzuschliefsen. Diese wurdevielmehr weiter erörtert, und zwar innerhalb der gesetzgebendenKörperschaften und in den Kreisen, welche dazu in Preufsen be-rufen sind, die Interessen der Grundbesitzer zu wahren. Ami. October 1867 brachten Mitglieder der conservativen Partei imNorddeutschen Reichstag einen Gesetzentwurf ein, betreffend dieErrichtung von Hypotheken-Banken für den städti-schen und ländlichen Grundbesitz. Der Entwurf wollte dieErrichtung von Hypotheken-Banken, für welche die Hilfe desStaats in Anspruch genommen wurde, erleichtern. Eben dieserAppell an den Staat machte ihn aber ganz unannehmbar, undzu dem Entwurf wurde ein Verbesserungs-Antrag von Dr. Füh-ling und Schulze-Delitzsch eingebracht, welcher jenem eine ganzandere Gestalt gab. Beide Entwürfe gelangten jedoch nicht zurDebatte.

Noch einmal brachte die conservative Partei die Frage vordas Forum eines gesetzgebenden Factors. Am 12. December 1867legte der Abgeordnete Glaser dem preufsischen Abgeordneten-hause einen Gesetzentwurf vor, der die Errichtung einer Staats-Hypothekenbank zum Inhalt hatte. Der Art. I des Entwurfslautete: Behufs Beförderung des Realcredits wird eine, ihren Ge-schäftsbetrieb über die ganze Monarchie erstreckende, AllgemeineStaats-Grundcredit-Bank errichtet. Die Rechte der Bank sollenbestehen in Gewährung oder Vermittlung von Darlehen an diebestehenden Landschaften, in Betreibung von Bankgeschäftennach Art der Preufsischen Bank, in der Ausgabe von Grund-schuldbriefen und von Banknoten bis zum Betrage von 20 MillionenThalern. Die Pfandbriefe sind seitens der Inhaber niemals künd-bar, sie sind depositalfähig. Eine Betheiligung des Privatcapitalsbei der Allgemeinen Grundcredit-Bank ist zugelassen, und zudiesem Ende können 20 Millionen Thaler Antheilscheine emittirt

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