Druckschrift 
Das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und die Hypotheken-Banken / von Julius Basch
Entstehung
Seite
28
Einzelbild herunterladen
 

rungen seitens der Anstalt in ein Pfandbuch. Das Faustpfand-recht an der Emissions-Hypothek entsteht: a) durch Uebertragungdes Gewahrsams der erworbenen Hypotheken an einen Pfand-halter allein oder in Gemeinschaft mit der Anstalt, b) durcheinen Verpfändungsvermerk auf den Urkunden, c) durch Ein-tragung der Verpfändung in das Hypothekenbuch. Die Benach-richtigung des Drittschuldners ist nicht obligatorisch. Eine ohneschriftlich beurkundete Zustimmung des Pfandhalters erfolgte Ab-tretung, Verpfändung, Tilgung der verpfändeten Forderung kannzum Nachtheil der Pfandgläubiger nicht geltend gemacht werden.Die Anstalt kann zeitweilig die zur Deckung dienenden Hypo-theken durch anderweitige bewegliche Pfänder, die zum Gewahr-sam des Pfandhalters kommen müssen, ersetzen. Alle Hypo-theken der Anstalt haften für alle ausgegebenen Hypotheken-briefe. Der einzelne Pfandbrief-Gläubiger hat ein Pfändungsrechtan ein einzelnes Object nach seiner Wahl.

Zum Pfandhalter, der besoldet wird, ist von der Anstalt einNotar event, 'Rechtsanwalt zu bestellen. Er ist absetzbar durchdie Anstalt auf den Beschlufs einer Versammlung der Pfand-briefgläubiger. Die Absetzung kann auch im Falle der Pflicht-verletzung auf Antrag der Anstalt, der Aufsichtsbehörde oderdes Ausschusses der Pfandbrief-Gläubiger durch das Amts-gericht erfolgen. Der Pfandhalter hat darüber zu wachen, dafsder Betrag der emittirten Flypotheken-Briefe nicht den Betragder erworbenen Hypotheken-Forderungen übersteige, und daraufzu achten, dafs die Vorschriften der Statuten bezüglich der Ge-währung jener Forderungen beobachtet werden. Der Pfandhalterführt das Pfandbuch, steht in continuirlicher Beziehung zur An-stalt und kann in Schriften und Bücher der Anstalt stets Einsichtnehmen.

Die Versammlung der Pfandbrief-Gläubiger ist vomPfandhalter zu berufen, sobald er Kenntnifs von einer Einzel-pfändung erlangt hat, ferner so oft es erforderlich erscheint, dannauf Antrag von Pfandbrief-Gläubigern, deren Pfandbriefe zusam-men den fünfzigsten Theil der Gesammtsumme der Pfandbriefedarstellen, endlich auf Antrag des Ausschusses der Pfand-brief-Gläubiger, der aus mindestens drei von der Versamm-lung der Pfandbrief-Gläubiger aus deren Mitte zu bestellendenund durch Beschlufs der Versammlung abzuberufenden Mitgliedernbesteht.