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mächtigte sich der grofsen und kleinen Capitalisten, die ihre Er-sparnisse in «Pfandbriefen» der Hypotheken-Banken mit demGefühl voller Sicherheit investirt hatten, eine Unruhe, welche all-mälich zu dem Ruf nach Hilfe des Gesetzes führte. Es ent-stand, wie Goldschmidt sagt,*) unversehens eine sogenannte«Pfandbrief-Frage», eine Frage von so weittragendem Ernst, dafsdie Reichsregierung sich der Aufgabe nicht entziehen zu sollengeglaubt hat, dem immer dringender, zuletzt auch von Seiten derHypotheken-Banken im Interesse der Selbsterhaltung auftreten-den Verlangen nach gesetzlicher Regelung der Materie schleunigstzu entsprechen, «Sicherstellung der Pfandbriefe» lautete die Parole.
Im Einfiihrungs-Gesetz zur Concurs-Ordnung wurde Vorbe-halten, Bestimmungen zu treffen, nach welchen den Inhabernder von gewissen Instituten ausgestellten Pfandbriefe ein Faust-pfandrecht dadurch gewährt werden kann, dafs einem Vertretersämmtlicher Inhaber allein oder in Gemeinschaft mit dem Aus-steller die Ausübung des Gewahrsams der über die Forderungenlautenden Urkunden übertragen wird. Der Reichstag nahm am21. December 1876 eine Resolution an, welche auf eine reichs-gesetzliche Regelung der Frage noch vor Inkrafttreten der Con-cursordnung zielte. Die Reichsregierung legte nun im Jahre 1879einen Gesetzentwurf «betreffend das Faustpfandrecht für Pfand-briefe und sämmtliche Schuldverschreibungen» vor, der von derCommission des Reichstages mit wenigen Abänderungen ge-nehmigt wurde, aber nicht zur Berathung in pleno gelangte.Dasselbe Schicksal hatte der in diesem Jahre nur in wenigenPunkten von dem früheren abweichende Entwurf, dessen Inhaltwir nachstehend in Kürze wiedergeben.
Nach dem Entwurf wird allen Anstalten, welche auf Grundhypothekarischer Beleihungen Schuldverschreibungen ausgeben,die Bestellung eines Faustpfandrechts für diese gestattet. Corpo-rationen und alle Arten von Gesellschaften, welche statutenmäfsigauf Grund nicht hypothekarischer Anleihen an Gemeinden oderöffentliche Verbände Schuldverschreibungen (Communal-Obliga-tionen) ausgeben, können ebenfalls den Inhabern der letzterenein Faustpfandrecht an diesen Forderungen gewähren. Vor-bedingung desselben ist Eintragung der hypothekarischen Forde-
*) a. a. O. S. 17.
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