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weises auf die Gesetzgebung aufserhalb Deutschlands , die «theilsnur durch wirtschaftliche Vorschriften, theils durch solche inVerbindung mit rechtlichen die Pfandinhaber* zu schützen gesuchthat », erklärt die Reichsregierung kurz darauf in den Motiven,«dafs hierfür ein dringendes Bedürfnifs zunächst nicht vorliegt».Sie findet, dafs die Sicherheit der Pfandbriefe der alten Land-schaften bisher noch von keiner Seite angezweifelt worden ist.«Auch von den Hypotheken-Banken gilt im Allgemeinen das-selbe». Die letzte Behauptung wird damit begründet, dafs «dieStatuten aller Banken ein entsprechendes Mafs wirthschaftlicherGarantieen zusichern», dafs der Staat in der Lage ist, vermögeseines Aufsichtsrechts und seines Genehmigungsrechts zur Aus-gabe von Pfandbriefen, Uebergriffen vorzubeugen. «Ueberallsind», so heifst es in den Motiven, «die Banken der Controleder Oeffentlichkeit unterworfen, und wer Hypotheken-BankenCredit gewährt, hat deren Verhältnisse ebenso zu prüfen, als werObligationen anderer Actien-Gesellschaften erwirbt.»
Noch entschiedener spricht sich ein Passus in den Motivenzur letzten Vorlage, der in den Motiven zu dem im Jahre 1879vorgelegten Gesetzentwurf nicht enthalten ist, gegen die Er-ledigung der Frage durch den Erlafs eines Hypothekenbank-Gesetzes aus. Dieser Passus lautet wörtlich: «für die thatsächlicheSicherheit der Gläubiger ist entscheidend, dafs das Institut dieVerwaltung nach richtigen Grundsätzen und mit strenger Vor-sicht führt. Dann schadet ein Mangel statutarischer Vorschriftenwenig, und umgekehrt gewährt das beste Statut bei leichtfertigerVerwaltung nur geringe Hülfe. Ein noch geringeres Mafs vonSicherheit können für sich allein gesetzliche Normativ-Bestim-mungen bieten, welche naturgemäfs, je verschiedener die zu um-fassenden Verhältnisse sind, desto allgemeiner gehalten sein müssen».Die Reichsregierung erachtete es jedenfalls nicht für gerathen, dieAusfüllung einer anerkannten Lücke in der Gesetzgebung zu ver-tagen und erklärt, und zwar im Widerspruch mit der eben aus-gesprochenen Abneigung gegen ein Hypothekenbank-Gesetz, dafsdurch das Pfandbrief-Gesetz «dem Erlafs eines Hypothekenbank-Gesetzes, falls zu solchem Anlafs gegeben werden sollte, nichtvorgegriffen wird».
Zunächst hat die Commission des Reichstages, welche imJahre 1879 den Gesetzentwurf berathen und, die Dringlichkeit