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der gesetzlichen Regelung der «Pfandbrief-Frage» anerkennend,dem Reichstage die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen hat,ihre Ansicht betreffs der Zweckmäfsigkeit der Ordnung des Hy-potheken-Bankwesens durch ein Hypothekenbank-Gesetz in einerResolution niedergelegt, die sie dem Reichstage zur Annahme vor-geschlagen hat. Der erste Theil der Resolution sagt: Der
Reichstag wolle beschliefsen: die Frage einer reichsgesetzlichenRegelung der Bedingungen für die Errichtung und die Ge-schäftsführung der Pfandbrief-Anstalten dem Herrn Reichs-kanzler zur Berücksichtigung zu überweisen.
Es finden sich auch unter den praktischen Männern, d. h.solchen, welchen die Leitung von Hypotheken-Banken obliegt,Anhänger des Postulats einer gesetzlichen Regelung des Hypo-theken - Bankwesens. Dr. Goldschmidt,*) Director der Nord-deutschen Grundcreditbank, wirft die Frage auf, «ob nicht An-gesichts der durch den Entwurf (betreffend das Faustpfandrechtu. s. w.) unleugbar geschaffenen Anregung für die gesetzge-berische Behandlung der einschlägigen Materie, die Pfandbrief-frage zum Ausgangspunkt einer umfassenden wirthschaftlichenReform - Gesetzgebung gemacht werden soll, wie sie in der Re-solution der Reichstags-Commission als bedeutsamster Effectder gesammten Bewegung zu Trage getreten ist». Er findet,dafs die Stellung, welche das Pfandbrief-Gesetz dem Pfandhalterim Organismus der Pfandbrief-Anstalt anweist, «in das von denMotiven so sehr perhorrescirte Gebiet der wirthschaftlichen Re-gelung allzusehr hinübergreift».
Ein anderer Praktiker, der Director der Anhalt-DessauischenLandesbank, Hermann Kühn, regte die Frage schon im Jahre 1875an. In dieser Hinsicht heifst es im Geschäftsbericht der genanntenBank vom Jahre 1875: Die Reichsregierung wird sich auf dieDauer der Lösung der gröfseren Frage nicht entziehen könnenund dürfen, ob die bestehenden Hypotheken-Banken in ihrerstatutarischen Organisation und ihrem Geschäftsbetriebe diejenigenFunctionen, welche ihnen innerhalb des öffentlichen Verkehrs zu-gewiesen werden sollen, zu erfüllen in der Lage sind und bez.wirklich erfüllen, und, wenn diese Frage nicht bejaht werdenkann, ob und wie den Mängeln und grundsätzlichen Irrungen,
*) a. a. O. S. 28.