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bestimmten Voraussetzungen das Bodencredit-Geschäft, bez. dieEmission von Pfandbriefen zwar frei, es ist aber durch auf dieWahrung der Publicität gerichtete Anordnungen dafür gesorgt,dafs der Geschäftsbetrieb der Gesellschaften und die Ordnungs-mäfsigkeit ihrer Pfandbrief-Emissionen von Jedermann beurtheiltund übersehen werden kann.
Im Grofsen und Ganzen würde die Freigebung der Emissionvon Pfandbriefen und die Concessionslosigkeit nicht den Schadenanrichten, der allgemein befürchtet wird, wenn die oben um-schriebenen Cautelen in einem Gesetze vorhanden sind, das kaumzur Begründung neuer Grundcredit-Gesellschaften einladen wirdund den bestehenden so schwere Pflichten auferlegt, dafs siesich fragen mtifsten, ob sie unter der Last derselben weiterexistiren können. Es würde sich, wie es bei den Privat-Zettel-banken seiner Zeit der Fall war, eine Scheidung der auf ge-sunder Grundlage arbeitenden Gesellschaften von den ungesundenvollziehen, die zum Vortheil für den creditbedürftigen und credit-wiirdigen Grundbesitzer wie für die Gläubiger der Hypotheken-Banken gereichte. Aber auch die Betheiligten der Grundcredit-Institute, die Actionäre, würden aus deren gleichmäfsiger, vonallen speculativen und schwankenden Elementen befreiter Ge-schäftsgebahrung Nutzen ziehen, weil sie für den Entgang hoheraber betreffs ihrer Höhe unsicherer Dividenden den sicheren Bezugvon alljährlich wenig veränderten Gewinnen eintauschen werden.
Durch ein gut formulirtes Hypothekenbank-Gesetz werden,wie wir gesehen haben, vielseitige Interessen gewahrt, das Pfand-brief-Gesetz allein beschränkt sich nur auf die, ohnedies unvoll-kommene Sicherung der Interessen der Pfandbrief-Inhaber. DasPfandbrief-Gesetz ist aber jedenfalls als eine werthvolle Abschlags-zahlung anzusehen, die nicht abgewiesen werden sollte, wenneine sofortige gesetzliche Regelung des Plypotheken-Bankwesensnicht erwartet werden darf.
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