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mein gültige Festsetzungen treffen, welche Nachweise der Dar-leiher beizubringen hat, die die nächste Grundlage für dieBeurtheilung der Werthe der zu verpfändenden Objecte bildensollen, wie weiter zu verfahren ist, wenn aus den Nachweisensich der Werth nicht zweifellos feststellen läfst, wie die Ab-schätzung durch Sachverständige, die Revision der Taxe durchfür diesen Zweck besonders zu vereidigende Taxatoren (wie esin England geschieht) zu revidiren ist, während die Vorständeder Gesellschaften für die gewissenhafte Beobachtung der auf dieWerthsermittelung sich beziehenden Bestimmungen besondersverantwortlich zu machen sind.
Die Gegner des Hypotheken-Bankgesetzes werfen nun nochdie Frage auf: Wie wird sich ein solches Gesetz zu dem fast inganz Deutschland bestehenden-Erfordernifs der staatlichen Ge-nehmigung zur Ausgabe von Pfandbriefen auf den Inhaber ver-halten? Die Antwort der Gegner ist nun, dafs «mit einem Ge-setze, das allgemein gültige Normativ-Bestimmungen für dieOrganisation und den Geschäftsbetrieb der Pfandbrief-Anstaltenfestsetzt, das Erfordernifs einer besonderen Concession nicht ver-einbarlich ist. Sollte die Staatsbehörde verpflichtet sein, dieConcession zu ertheilen, sobald den Voraussetzungen des Gesetzesgenügt ist, so würde die Concession selbst zu einer blofsen For-malität; unter der entgegengesetzten Annahme verlöre umgekehrtdas Gesetz den wesentlichsten Theil seiner Bedeutung. Auchdie Entwürfe der sechziger Jahre gingen sämmtlich von demSatze aus, dafs erschöpfende gesetzliche Normativ-Bedingungenund die besondere staatliche Genehmigung sich ausschliefsen, undsie schlugen daher sämmtlich die Beseitigung der letzteren vor.Auch ein neues Hypothekengesetz würde sich dieser Consequenznicht entziehen können.»
Wir führen diesen Auslassungen gegenüber die Bestimmungenanderer Länder an. Das französische Gesetz sur les societes deCredit de Foncier bestimmt, dafs die Errichtung von Grundcredit-Gesellschaften von der Genehmigung der obersten Staatsbehördeabhängig sei, in Italien kann die Ermächtigung zum Betrieb derBodencredit-Geschäfte regelmäfsig nur durch Gesetz ertheiltwerden. (Art. 23 Legge sul credito Fondrario nel Regno d'Italia.)Eine Vereinbarung der Concession mit dem Bestehen von Nor-mativ-Bestimmungen ist daher möglich. In England ist unter