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Das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und die Hypotheken-Banken / von Julius Basch
Entstehung
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italienische Gesetz «sul credito fondiario» gestattet Gewährungvon Contocorrent-Crediten gegen hypothekarische Sicherstellungbis zu vier Zehntheilen des Grundstückswerths.

Betreffs der Qualität der Grundstücke, die für eine Beleihungdurch die Hypotheken-Banken geeignet ist, werden Bestimmungengetroffen werden müssen, dafs die Beleihung von Bergwerken,Steinbrüchen, gewerblichen und industriellen Etablissements, vonWeinbergen, Wäldern und allen Liegenschaften, deren Ertrag aufAnpflanzungen beruht, von der Beleihung ganz auszuschliefsensind, oder dafs solcher Grundbesitz doch nur bis zu einer genauumschriebenen Grenze Darlehne erhalten dürfe. Das englischeGesetz hat solche Beschränkungen eingeführt (Sect. 5 und Amen-dement act. Sect. 4).

Eine sehr wichtige, aber gerade bezüglich ihres Werths, ihrerAnwendbarkeit von den Gegnern eines Hypotheken-Bankgesetzesam meisten bestrittene Bestimmung des Gesetzes ist die, welcheeine genügende Garantie in der Richtung der Prüfung undAbschätzung der zu beleihenden Grundstücke bietensoll. «Wenn es nicht möglich ist,» heifst es in einem Artikel derNordd. Allgem. Zeit, vom 5. Februar 1880, der sich mit demVerlangen nach Erlafs eines Hypotheken-Bankgesetzes beschäf-tigt und ohne Zweifel officiösen Ursprungs ist, «wenn es nichtmöglich ist, in einem Hypotheken-Bankgesetz auch in dieser Be-ziehung genügende Garantien zu verschaffen, so ist alles Andere,was in einem solchen Gesetze stehen kann, ohne besondere Be-deutung für die Sicherheit der Pfandbriefe.» Freilich, wenn dasGesetz den einseitigen Standpunkt bewahrte, nur für die Sicher-heit der Pfandbrief-Inhaber zu sorgen, dann wäre eine solcheBestimmung überhaupt die einzige von Werth. Nun erhebt daserwähnte Blatt folgenden Einwand: es sei eine unlösbare Auf-gabe, allgemeine Grundsätze über Werthsermittelung und Be-leihungsgrenze aufzustellen, und fände sich gar ein allgemeinerMafsstab, so würde derselbe im Wesentlichen doch nur auf demPapier stehen.

Es mufs zugestanden werden, dafs sich ein einheitlicher, fürdas Gebiet des ganzen Reichs anwendbarer Mafsstab für dieFeststellung von Grundsätzen bezüglich der Werthsermittelung derGrundstücke nicht finden läfst. Ein Schematisiren ist hier über-haupt nicht angezeigt. Allein darüber lassen sich doch allge-