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Das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und die Hypotheken-Banken / von Julius Basch
Entstehung
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Oeffentlichkeit unterworfen, und wer Hypotheken-Banken Credit gewährt, hat deren Verhältnisse ebenso zu prüfen, als wer Obli-gationen anderer Actiengesellschaften erwirbt.» Dem gegenüberwird in dem vorhin angeführten Geschäfts-Bericht behauptet:«dafs die Verhältnisse und Veröffentlichungen keinerActien-Gesellschaft für die aufserhalb der Verwaltungstehenden interessirten Kreise aller Art undurchsichtiger sindund undurchsichtiger gestaltet werden können, als die-jenigen von Hypotheken-Banken. Die Controle der Oeffent-lichkeit, auf welche sich an jener Stelle berufen wird, darf alseine illusorische bezeichnet werden».

Die Mittheilungen, welche die Verwaltungs-Organe der Hy-potheken-Banken über ihr geschäftliches Wirken alljährlich inBerichten niederlegen, sind, wie schon oben ausgeführt wurde,äufserst mangelhaft und gewähren mit wenigen Ausnahmen nebstden Bilanzen nur ein oberflächliches Bild von der Lage derInstitute. Die Berechnung ist keine gleichmäfsige; über den Werthder beliehenen Grundstücke und deren Gattung wird von sehrwenigen Verwaltungen Auskunft ertheilt, die gegebene ist nichtgenügend für die Beurtheilung des reellen Gleichgewichts zwischenden ausgegebenen Pfandbriefen und den erworbenen Hypotheken.

Alle diese Uebelstände werden beseitigt, wenn in den Nor-mativ-Bedingungen eines Hypotheken-Bankgesetzes der Rahmengeschaffen wird, innerhalb dessen die Leitungen der Banken sichzu halten haben, wie er bei den Notenbanken zur Sicherungeiner weit geringeren Summe von Interessen aufgestellt wordenist. Ein Hypotheken-Bankgesetz wird den Geschäftskreis derGrundcredit-Institute auf die eigentliche Realcredit - Ver-mittelung beschränken, der Betrieb von eigentlichen Bank-Geschäften wird ihnen nicht gestattet werden können, damit eineVerquickung verschiedenartiger Verhältnisse vermieden werde.

Nach dem englischen Gesetz für Hypothekar-Credit-Institutevom Jahre 1865 (Mortgage debenture act. 1865) und dem Amen-dement act. von 1870 ist der Geschäftskreis jener Institute be-schränkt auf Gewährung von Darlehnen gegen bestimmte Artenvon Mobiliar- Sicherheit und auf Lombardirung von Pfandbriefen.Die französische Gesetzgebung untersagt den societes de creditfoncier sonstige Geschäfte zu betreiben, und für die Anlegungdisponibler Fonds sind bestimmte Vorschriften gegeben. Das