8 i.TH. -.Abschn. 8. Kap.
Das Participium präteriti wird sowohl vornan dem Worte, als auch am Ende desselben be-zeichnet.
i. Am Ende des Wortes auf eine gedoppelteArt. (i) Bey den irregulären Verbis der zwey-ten Haupt-Classe durch die Nachsylbe en, welchegemeiniglich an das einsylbige Imperfect angehän-get wird, meiden, ich mied, gemied-en; beis-sen, biß,gebiss--en; weichen, wich, gewich-en; biegen, bog, gebog- en. Ich sage gemei-niglich, denn da die irregulären Verba ursprüng-lich nach der dunkeln Empfindung des Hörbaren ge-bildet worden, so binden sie sich in keinem Stücke,folglich auch hier nicht, an eine bestimmte Regel,obgleich das Participium Präteriti am häufigstenaus dem Imperfecte gebildet wird, wo man aberallemahl auf das alte, nicht aber auf das jetzt übli-che Imperfect sehen muß. Gelingen hat z. B.gelungen, weil das Imperfect ehedem gelunglautete. Wie sich das Participium der irregulärenVerborum gegen die verschiedenen Arten derselbenverhält, ist schon bey diesen Verbis selbst gezeigetworden, daher ich es hier nicht wiederhohlen will.(2) Die irregulären der ersten Haupt-Classe hän-gen der Wurzel des Imperfectes ein t an, oder viel-mehr sie nehmen das Imperfect so wie es ist, dochmitWeglassung der Personen-Sylben und mitVor-setzung des ge zum Participio an: ich branntee,gebrannt, ich durft-e, gedurft, ichmacht-e,gemacht. Haben ist das einige, welches für ge-hakt, gehabt sagt. Daß sich diese Form schon derfolgenden regulären nähere, und wie solches gesche-hen, ist bereits an seinem Orte gezeiget, worden,(z) Bey den regulären Verbis wird der Wurzel desVerbi ein t oder et angehänget, oder vielmehr auch,
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