Von dem Participio. §.454. s
sie gebrauchen das Imperfect, mit Weglassung derPersonen-Sylben und Vorsehung des ge an Statt.des Participii: ich liebt-e, geliebt; sammelt-e,gesammelt; rödrec - e, gecödter. Wo das Im-persect das e vor seinem characteristischen r ohneNachtheil des Wohllautes entbehren kann, da kannes auch im Participio wegbleiben; wenn es aberbort zu hart ist, so darf es auch hier nicht wegfallen:ich schlachtete, folglich geschlachtet und.nicht gc-schlachrr. S. §.4^8.
2. Zu Anfange des Wortes durch die Vorfylbege, welche man um der Ähnlichkeit willen mit demGriechischen auch das Augment nennt. Daßdiese Vorsylbe von dem ge, welches so vielen andernVerbis, vermuthlich um des bloßen Nachdruckes wi-len, vorgesetzet wird, gebühren, gebären, geloben,gerinnen u. s. f. im Grunde nicht verschieden ist,ist sehr wahrscheinlich. In den Provinzial - Mund-arten ist der Gebrauch dieses ge überaus schwan-kend und unbestimmt. Die Oberdeutschen hängenes bey ihrer iiebe zu unnöthigen Verstärkungen vie-len Wörtern durch die ganze Conjugation an, wel-che es im Hochdeutschen nicht bekommen: gedie-nen, gehelfen, gesrillen, gesagen. Besonderssetzen sie es gern dem Infinitive vor, wenn es dasVerbum gleich sonst nicht bekommt, geseyn, ge-thun, für seyn, thun. Die meisten Niederdeut-schen sind im Gebrauche dieser Vorsylbe sparsamer,und kennen sie als ein Augment gar nicht. Als dieHochdeutsche Mundart sich in Obersachsen auszubil-den anfing, mußte sie um der allgemeinen Verständ-lichkeit willen zwar diejenigen Verba behalten, wel-che mit der Vorsylbe ge durch die ganze Conjuga-tion bereits allgemein üblich waren; allein sie ver-warf diejenigen, wo der Gebrauch noch nicht so be-
A 5 stimmt