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Bd. 2 (1782)
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2S I.TH. 2.Abschn. Z.Kap.

alle» diesen Fällen ist dessen Bedeutung thätig, undalsdann hat es den Nebenbegriff der vergangenenZeit, von welchem der Begriff der vollendeten Hand-lung die erste und nächste Figur ist. Allein, da e6auch zur Umschreibung der passiven Form gebrauchtwird, so bekommt es alsdann eine leidende Bedeu-tung, welche doch im Grunde nichts anders, als eineFigur der vorigen thätigen ist, bey welcher zugleichder Nebenbegriff der Zeit wegfällt, daher es zu Um-schreibung aller Zeiten des Passivi gebraucht werdenkann: ich werde geliebt, ward geliebt, bin ge-»liebt worden, werde geliebt werden.

Viele Deutsche Sprachlehrer nennen dieses Par-ticipium ein Gupimim, verrathen aber dadurch,> daß sie von beyden nur dunkele Begriffe haben.Das Lateinische Supinum ist ein von dem Verboabgeleitetes Substantiv, welches nur in zweyen Ca-sibus üblich ist, und hat im Grunde auch die Bedeu-tung eines Substantives; das Deutsche Partici-pium ist ein wahres Adverbium, und wird in derConjugation, wie ein jedes anderes Adverbium ge-braucht. Die Deutschen haben nichts, was einemSuvino ähnlich sähe, ob sie es gleich umschreibenkönnen.

Lüßt sich §. 462. Hieraus erhellet zugleich, wie irrig dieconcrescie- Vorstelluugs'art ist, wenn man in den meistenSprachlehren dieses Participium in den damit um-schriebenen Zeiten für das wahre und eigentlicheVerbum, das Hülfswort aber für weniger Verbumhalt; ein Fehler, welcher in dem Syntare bey derWortfolge nichts als Verwirrung machen muß.Das Hülfswort ist und bleibt allemahl das wahre undeigentliche Verbum; aber ein Verbum mit einemunvollständigen Prädicate, welches durch das Partici-pium