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Bd. 2 (1782)
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Von dem Participio. §.462. ?i

pium bloß ergänzet wird; dieses aber ist weiternichts als ein Adverbium, hat die Bedeutung einesAdverbii, und stehet in der Wortfolge immer da,wo ein jedes anderes Adverbium stehen würde, da-gegen das Hülfswort immer in der Stelle eines je-den andern Verbi bleibt. Schon die Form und Be-deutung gibt es, daß das Participium nicht Ver-bum genannt werden kann, wenn es gleich davonabgeleitet ist.

Da es nun ein wahres Adverbium und weiternichts ist, so kann es auch auf die gehörige Art zu ei-nem Adjective concrcscieret werden, nur mit dem Un-terschiede, daß es nach der Concretion keine thätige,sondern eine leidende oder höchstens neutrale Bedeu-tung verstattet: der gehärtete Stahl, das ver-gossene Dlur, der verbrannte Boden, ein be-stürztes Gemüth, verdorbene Waaren, d.i.i>er Stahl, welcher gehärtet worden, nicht der, wel-cher gehärtet hat u. s. f. Es ist daher allemahl einFehler, es nach der Concretion thätig zu gebrau-chen: der seinen Dater betrübte Sohn, für derSohn, welcher seinen Vater betrübt hat; der sicherjaufte wahnsinnige, welcher sich ersäufet hat.Im Oberdeutschen und einigen gemeinen Mund-arten sucht man sich in diesem Falle mit dem Par-ticipio Präsemis zu helfen, und sagt, der seinenVater betrübt habende Sohn, der sich erjaufchabende wahnsinnige; allein eben so unrichtig,weil diese Art des Ausdruckes ganz wider allenSprachgebrauch ist.

Es ist nicht schwer, den Grund einzusehen, war-um daö Participium in der Conjugation , folglich alsein Adverbium, sowohl thätig als leidend, als ein Ad.jectivum aber nur alleilt leidend, oder höchstens neu-

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