Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1782)
Entstehung
Seite
351
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5. Kap. 5. Pronomen. §. 650. 551

hen, welches doch unläugbar nicht ist: Se. Majej?Mr, der König, haben befohlen. Der Pluraldes Verbi rühret von einem andern Grundgesetzeder neuern Hösiichkeir her, emzele Personen im Plu-ral anzureden, und von ihnen im Plural zu spre-chen. Das )hre von einer einfachen männlichenPerson läßt sich also mit nichts entschuldigen, weilsie dadurch schlechterdings weiblich gemacht wird.

§. 650. Von den Possesswis der dritten Person Ihre Ver-gilt eben das, was bereits von den persönlichen Pro- ^usch«ngnominibus der dritten Person gesagt worden; siesind zugleich relativ, und da nun mehrere Subsian- ^Ms.tiva in einem Sahe vorkommen können, so kann esoft dunkel seyn, auf welches sich das Possessivumbeziehen soll, wenn man der Dunkelheit nicht durchden Genitiv des Determinativi dessen oder derenabhilft. Man merke davon:

1. Das Subject der Rede bekommt allemahlein Possessivum: er büße sein Verbrechen; hierist man doch sein eigener Herr; der glücklicheLandmann, er bebauet mir seinem Pfluge dieErde, im XVimer kehren seine fetten Herdenvon der 51'tastung zurück, der Herbst liefertihm seine mannigfaltigen Gürer, indessen han-gen seine Binder schmeichelnd an seinem Halseu. s. f. Die Sprachen sind älter als ihre Re-geln. Unter dem Subjecte muß man indessen hiernicht allein das Subject des ganzen SaheS, sondernauch eines einzelen Gliedes desselben verstehen:das Haus verlor den Baum, der ihm seinenScharren gab; wo das sein auf das Subject dergehet. Er verlor den Freund, welcher ihn mitseinem Rache unterstützte.

2. Auch