2.K. Von d.Folged.Wörtcr. §.761.762. 507
sinito oder dem wahren eigentlichen Verbo verhält essich eben um deswillen umgekehret, weil dieses an undfür sich ein sehr unbestimmter Begriff ist, der aufmannigfaltige Art näher bestimmet werden kann undmuß, daher er seine Bestimmungswörter nach demMaße ihrer Bestimmung gemeiniglich nach sich hat,bis das dazu gehörige Adverbium, Participium oderVerbum infinitum der ganzen Vorstellung am Endeihre völlige Bestimmtheit ertheilet. 4. Wenn einWort das andere regieret, so ist es diesem Grund-gesetze gemäß, daß das regierende dem regier-ten vorgesetzet wird, weil die Rection eine wahreBestimmung ist. Allein eö können auch Fälle ein«treten, wo das regierte zur nähern Bestimmung desregierenden dienet, z. B. bey den Genitiven, Got-tes Sohn; und in solchen Fällen erfordert ebendieses Grundgesetz, das regierte voran zu setzen.
Dich sind die vornehmsten Fälle, welche vondiesem Grundgesetze abhaugm, welche nun im folgen-den näher bestimmt werden müssen. Wir redenhier immer nur von dem, was gewöhnlich geschiehet;denn die Abweichungen, welche der Gemüihsstanddes Sprechenden, oder der Nachdruck verursachen,kommen im Folgenden vor.
§. 762. Das Subject, und alles, was als Sub- Das Sub-ject dargestellet wird, ist der unbestimmteste Theil ucc machrder Rede, weil es eben durch die ganze Rede seine ^"I^Bestimmtheit und Ausklärung erhält, und folglich ^der ganze übrige Theil derselben, oder das Prädicat,nur um desselben willen da ist. Es macht daher auchmit seinen Bestimmungswörtern allemahl den An-fang der ganzen Rede. Es sin nun ein selbständigesDing: dasjenige Leben ist lang, welches dengroßen End5'.veck des Lebens erreicht; auchwenn es durch das unbestimmte es unbestimmt an-gekündigt