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Bd. 2 (1782)
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526 i. Th. 4. Abschn. Syntax»

finito mit einem unvollständigen Prädicate, dessenmangelhafter Begriff durch ei» von einem andernVerbo abgeleitetes Participium elgänzet wird. Weildie Deutsche Conjugation den Begriff der völlig ver-gangenen Zeit aus der Wurzel eines Verbi nichtselbst machen kann, so muß sie ihn umschreiben, unddazu gebraucht sie ein Verbum finitum mit einemunvollständigen Prädicate, und das ParticipiumPräteriti desjenigen Verbi, welches de» Hauptbe-griff gewährtt, ich habe geliebt. Das erste wirddaher das Hülfswort genannt, weil es den Begriffder Zeit mit den Nebenbegriffen der Person undZahl ausdruckt, welche die Wurzel lieb nicht ansich selbst ausdrucken kann. Wer stehet nun nicht,daß dieses Hülsswort hier das eigentliche Verbumsinitum ist, indem alle Veränderungen der Personund Zahl an demselben allein vorgehen, dagegen dasParticipium, ob «6 gleich den Hauptbegriff enthält,in allen Fällen unverändert bleibt, und folglich wei-ter nichts, als ein von dem Verbo abgeleitetes Ad-verbium oder Beschaffenheit swort ist: ich habe ge-liebt, du hast geliebt, sie haben geliebt, ichwerde geliebt, sie sind gclieber worden.

Da es nun vor einem jeden andern Adverbisnichts weiter voraus hat, als die Abstammung voneinem Verbo, daher ihm auch der Nebenbegriff derZeit anklebt: so findet es auch in der Wortfolge sei-ne Stelle da, wo ein jedes anderes Adverbium ste-hen würde, weil es den Begriff des Verbi finiti amstärksten bestimmet; folglich nimmt es auch alle üb-rige Bestimmungen zwischen sich und seinem Verbofinito in die Mitte: wir wurden bewirthet,wir wurden gestern bewirthet, wir wur-den gestern von ihm bewirthet, wir wurdengestern überaus herrlich von ihm bewirthet;