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Bd. 2 (1782)
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i.Kap. Allgemeine Grundstitze. §.18. 699

ständlichkeit, hier für das Ohr und dort für dasAuge.

In das Gebieth dieses Schreibegebrauches im eng-sten Verstands gehören nun alle diejenigen Halle, woin Stammwörtern und in Abgeleiteten von ungewis-ser Abstammung , der Aussprache unbeschadet, meh-rere Arten zu schreiben möglich sind, besonders woein f oder v, ein t oder tl) geschrieben werden muß,wo ein gedehnter Hüifslant durch die Verdoppelung,oder durch ein h, oder durch ein angehängtes e, oderauch gar nicht bezeichnet werden soll > wo ein ä oder ezu schreiben ist, wo die vier flüssigen Hauptlante l,m,' n nnd r ein l) erfordern oder nicht, und nochmanche andere Fälle mehr, welche im folgenden vor-kommen werden. Ist der Gebrauch in solchen Fäl-len allgemein, oder hat er nur die meisten Stimmenfür sich, so ist es eben so sehr Pflicht, ihm zu folgen,als in andern Theilen der Sprache, und eine voisetz-liche Abweichung davon hat keinen andern Nuhen,als daß sie einen Sonderling als Sonderling aus-zeichnet, und von dem Lesen seiner Schrift ab-schrecket.

Da nichts in der Sprache eine vollkommene All-gemeinheit hat und haben kann, oder mit andernWorten, da keine Regel ohne Atisnahme ist, weilder Grund der Ähnlichkeit, welcher die Regel macht,nicht in allen Fällen gleich lebhaft empfunden wor-den, so ist anch von dem Schreibegebrauche keineAllgemeinheit zu erwarten, nnd zwar von ihm nochweniger, weil die Gründe, wornach er bey seiner Ein-richtung bestimmt wurde, in vielen Fällen schwacherwirkten, als in den übrigen Theilen der Sprache, inmanchen auch durch dunkel empfundene Gegengn'in-de, oder durch Analogien anderer Art häufiger über-wogen wurden. Es ist daher kein Wunder, wenn

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