2. Kap. Elnzeler Buchstaben. §. 45.46. 767
eigentlich Deutschen Wörtern, und solchen, welchebereits das Bürgerrecht erhalten haben, ist das cschon längst mir dem k und 5, nach dem es die Aus-sprache erfordert, vertauschet worden, (das ch, cöund einige eigene Nahmen ausgenommen:) Kai-ser, Ränzel, Rloster, Bakel, Rammer, Rreurz,Rüster, Riste, Reller, Rrone, Rörper, Rer-ker, Ranienchen, Zins, Zöezirr', zingeln, Zent-ner, Zinnober, Zimmer, Zirkel, Ziffer, Spe-zerey, welches desto mchr zu billigen ist, da manchedieser Wörter, w- lch? man wohl ehe für fremd ge-halten, wahren Deutschen Ursprunges sind, und nurals Seilenverwandte der gleichlautenden Lateinischen Wörter betrachtet werden können. Indessen kann«6 in manchen einzelen Fällen zweisselhast seyn, ob«in wirklich aus einkr fremden Sprache entlehntesWort bereits das Bürgerrecht erhalten hat odernicht, zumahl wenn der Ton eine im Deutschen un-gewöhnliche Stellung hat: Aalender, Rapelle,Racheder, Ransne, Rrcarur, Rafiller, dieZenr, Zirrher, Prozeß u. s. f. Hier ist es gleich-gültig, für welche Schreibart man sich erkläret, obich gleich solche Wörter lieber andern DeutschenWörtern gemäß mit einem t und z schreiben werde.Nur in völlig fremden Wörtem, welche ihre ganzeausländische Gestalt, eine oder die andere Abkürzungallenfalls auegenommen, behalten, behält man auchihre eigentliche Schreibart billig bey. S. §. 14 f. woauch von den Griechischen und morgenländischenWörtern das nöthige gesagt worden.
§.46. G, ch, j und k werden in der guten VonHochdeutschen Aussprache sehr genau unterschieden, H/idas I und ch am Ende, und die wenigen Fälle aus-genommen , wo ch und I wie t lauten. S. Lehr-gebäude Th. i. §. 26. zi. Z2. Ein Hochdeutscher
wir!»